Instandhaltungsrücklage bei der Erbschaftsteuer als Kapitalforderung
Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, z.B. nach dem Kaufpreis des Grundstücks oder dem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren (§§ 8, 9 GrEStG). Der BFH hat im Jahr 1991 einen Fall untersucht, in dem der Käufer einer Eigentumswohnung auch das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage des Verkäufers miterwarb. Das Finanzamt unterwarf den kompletten Kaufpreis der Grunderwerbsteuer – einschließlich des auf die Instandhaltungsrücklage entfallenden Kaufpreisanteils. Der BFH hingegen entschied, dass das Entgelt für die Übernahme der Instandhaltungsrücklage nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einfließen darf (BFH, Urteil v. 9.10.1991, II R 20/89). Das Gericht erklärte, dass dieser Kaufpreisanteil kein Entgelt für den Grundstückserwerb darstellt, sondern auf den Erwerb einer geldwerten Vermögensposition gerichtet ist, die nicht unter den Grundstücksbegriff des GrEStG fällt.
Rechtsprechungsgrundsätze auf Erbschaftsteuer übertragen
Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) greift das Urteil mit Verfügung vom 27.8.2012 auf und erklärt, dass die Rechtsprechungsgrundsätze auch auf den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu übertragen sind. Somit ist die Instandhaltungsrücklage als gesonderte Kapitalforderung neben dem Wohnungseigentum nach § 93 BewG zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten, sodass i.d.R. der Nennwert zum Ansatz kommt.
Nachweiserfordernis
Das LfSt erklärt weiter, dass die Finanzämter für Besteuerungsstichtage nach dem 31.12.2006 von dem Betrag ausgehen können, der vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Eines förmlichen Feststellungsverfahrens bedarf es daher nicht.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 27.8.2012, S 3190.1.1 - 5/2
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.1935
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.470
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.0116
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.989
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.405
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
1.256
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.061
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
816
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7082
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
693
-
FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
07.11.2025
-
Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
07.11.2025
-
Platzierungsabhängige Zahlungen an einen Berufsreiter
05.11.2025
-
Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art
04.11.2025
-
Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch
30.10.2025
-
Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2026
30.10.2025
-
Informationsblatt zu begünstigten Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG
28.10.2025
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
28.10.2025
-
Konsultationsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz
17.10.2025
-
Fragen und Antworten zum Kassengesetz
17.10.2025