Instandhaltungsrücklage bei der Erbschaftsteuer als Kapitalforderung
Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, z.B. nach dem Kaufpreis des Grundstücks oder dem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren (§§ 8, 9 GrEStG). Der BFH hat im Jahr 1991 einen Fall untersucht, in dem der Käufer einer Eigentumswohnung auch das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage des Verkäufers miterwarb. Das Finanzamt unterwarf den kompletten Kaufpreis der Grunderwerbsteuer – einschließlich des auf die Instandhaltungsrücklage entfallenden Kaufpreisanteils. Der BFH hingegen entschied, dass das Entgelt für die Übernahme der Instandhaltungsrücklage nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einfließen darf (BFH, Urteil v. 9.10.1991, II R 20/89). Das Gericht erklärte, dass dieser Kaufpreisanteil kein Entgelt für den Grundstückserwerb darstellt, sondern auf den Erwerb einer geldwerten Vermögensposition gerichtet ist, die nicht unter den Grundstücksbegriff des GrEStG fällt.
Rechtsprechungsgrundsätze auf Erbschaftsteuer übertragen
Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) greift das Urteil mit Verfügung vom 27.8.2012 auf und erklärt, dass die Rechtsprechungsgrundsätze auch auf den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu übertragen sind. Somit ist die Instandhaltungsrücklage als gesonderte Kapitalforderung neben dem Wohnungseigentum nach § 93 BewG zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten, sodass i.d.R. der Nennwert zum Ansatz kommt.
Nachweiserfordernis
Das LfSt erklärt weiter, dass die Finanzämter für Besteuerungsstichtage nach dem 31.12.2006 von dem Betrag ausgehen können, der vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Eines förmlichen Feststellungsverfahrens bedarf es daher nicht.
Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 27.8.2012, S 3190.1.1 - 5/2
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
4.4415
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
2.298
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.4336
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.205
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
833
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
778
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
602
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
580
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
544
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
4742
-
Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1.7.2026
02.04.2026
-
Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen
01.04.2026
-
Anlage N Gre ab VZ 2025 auch in Bayern verwendbar
31.03.2026
-
Elektronische Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung
30.03.2026
-
Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
26.03.2026
-
Anpassung des AEAO wegen geänderter Kassensicherungsverordnung
24.03.2026
-
Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff
18.03.2026
-
Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung bei Delkredere
17.03.2026
-
Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
16.03.2026
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
10.03.2026