LfSt Kommentierung: Instandhaltungsrücklage bei der ErbSt

Erwirbt der Käufer einer Wohnung das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage des Verkäufers mit, unterliegt dieser Vorgang nach der Rechtsprechung des BFH nicht der Grunderwerbsteuer. Das LfSt überträgt diese Rechtsprechung nun auf die Erbschaftsteuer.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, z.B. nach dem Kaufpreis des Grundstücks oder dem Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren (§§ 8, 9 GrEStG). Der BFH hat im Jahr 1991 einen Fall untersucht, in dem der Käufer einer Eigentumswohnung auch das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage des Verkäufers miterwarb. Das Finanzamt unterwarf den kompletten Kaufpreis der Grunderwerbsteuer – einschließlich des auf die Instandhaltungsrücklage entfallenden Kaufpreisanteils. Der BFH hingegen entschied, dass das Entgelt für die Übernahme der Instandhaltungsrücklage nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einfließen darf (BFH, Urteil v. 9.10.1991, II R 20/89). Das Gericht erklärte, dass dieser Kaufpreisanteil kein Entgelt für den Grundstückserwerb darstellt, sondern auf den Erwerb einer geldwerten Vermögensposition gerichtet ist, die nicht unter den Grundstücksbegriff des GrEStG fällt.

Rechtsprechungsgrundsätze auf Erbschaftsteuer übertragen

Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) greift das Urteil mit Verfügung vom 27.8.2012 auf und erklärt, dass die Rechtsprechungsgrundsätze auch auf den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu übertragen sind. Somit ist die Instandhaltungsrücklage als gesonderte Kapitalforderung neben dem Wohnungseigentum nach § 93 BewG zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten, sodass i.d.R. der Nennwert zum Ansatz kommt.

Nachweiserfordernis

Das LfSt erklärt weiter, dass die Finanzämter für Besteuerungsstichtage nach dem 31.12.2006 von dem Betrag ausgehen können, der vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Eines förmlichen Feststellungsverfahrens bedarf es daher nicht.

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 27.8.2012, S 3190.1.1 - 5/2