Erbschaftsteuer-Freibetrag für Pflegeleistungen
Nach dem Ergebnis der Erörterungen durch die für die Erbschaftsteuer zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Frage, ob Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, im Erbfall der Freibetrag gewährt werden kann, das Folgende:
Der Freibetrag kommt nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z.B. Ehegatten nach § 1353 BGB, Lebenspartner nach § 2 LPartG) oder zum Unterhalt (z.B. Ehegatten nach § 1360 BGB oder Verwandte in gerader Linie nach § 1601 BGB, Lebenspartner nach § 5 LPartG) verpflichtet sind (R E 13.5 Absatz 1 ErbStR 2011, so bereits R 44 Absatz 1 ErbStR 2003). Danach kann der Freibetrag Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, nicht gewährt werden. Für sie besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Es reicht aus, wenn eine dieser Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, um die Gewährung des Freibetrags auszuschließen.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Hinweis des LfSt
Voraussetzung für die Entstehung der Unterhaltspflicht gem. § 1601 BGB und somit für die Inanspruchnahme für Aufwendungen für Pflegeleistungen, ist die Bedürftigkeit i.S.d. § 1602 BGB der zu pflegenden Person. Diese ist dann gegeben, wenn der Pflegebedürftige vermögenslos ist bzw. es ihm an (ausreichendem) eigenem Einkommen mangelt.
Handelt es sich bei dem Erblasser um einen Verwandten in gerader Linie des Erwerbers, dem dieser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege gewährt hat und ist der Erblasser nicht bedürftig i.S.d. § 1602 BGB, bestand keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des Erwerbers gem. § 1601 BGB. Somit ist die Inanspruchnahme eines Freibetrags gem. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG möglich.
In diesem Zusammenhang wird auf das rechtskräftige Urteil des FG Niedersachsen vom 20.4.2012 hingewiesen. Das Gericht hat in einem Fall der Pflege des Erblassers durch seinen Vater entschieden, dass dem Vater der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG anteilig zu gewähren sei. Auch der Vater ist gesetzlich nur zum Unterhalt und nicht zur Pflege verpflichtet. Nach Ansicht des Gerichts reiche allein die abstrakte Unterhaltsverpflichtung nicht für die Versagung des Freibetrages aus. Vielmehr sei die tatsächliche Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten erforderlich, was die fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten voraussetze. Da der Erblasser aufgrund seines Vermögens in der Lage gewesen wäre, die Kosten der Pflege zu tragen, könne der Vater den Freibetrag beanspruchen.
LfSt Bayern v. 12.3.2014, S 3812.1.1 - 1/12 St 34
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