Ländererlass: Unentgeltliche oder verbilligte Flüge

Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

1. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die unter gleichen Beförderungsbedingungen auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG ermittelt werden.

2. Die Mitarbeiterflüge sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten

a) bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet, oder

b) wenn die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.

3. Gewähren Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge, so sind diese Flüge ebenfalls nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten.

4. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG können die Flüge mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Für die Jahre 2016 bis 2018 werden die folgenden Durchschnittswerte nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

a) Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

bei einem Flug von

Durchschnittswerte in EUR je Flugkilometer (FKM)

1 - 4.000 km

0,04

4.001 - 12.000 km

0,04 - [0,01 x (FKM - 4.000) : 8.000]

mehr als 12.000 km

0,03

 

Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.

Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

b) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available - SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 % des nach Buchst. a ermittelten Werts.

c) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 % des nach Buchst. a ermittelten Werts.

Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 15 % zu erhöhen.

Beispiel

Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt - Palma de Mallorca und zurück. Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2.507 km. Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 % von (0,04 x 2.507) = 60,17 EUR, zu erhöhen um 15 % (= 9,03 EUR) = 69,20 EUR.

5. Mit den Durchschnittswerten nach Nr. 4 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

a) der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und

b) dieser Flug den unter Nr. 4 Buchst. b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.

6. Von den Werten nach Nrn. 2 bis 5 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG ist nicht abzuziehen.

7. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 (Amtsblatt EG Nr. L 240/1) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des BMF und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 26.9.2012 für die Jahre 2016 bis 2018 und wird im BStBl I veröffentlicht.

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 10.9.2015

Schlagworte zum Thema:  Entgelt, Geldwerter Vorteil, Unternehmen