
Zwischen Deutschland und der Schweiz wurde eine Konsultationsvereinbarung geschlossen zu Art. 19 Abs. 4 DBA-Schweiz für das Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets.
Vergütungen für Bahnpersonal nach dem DBA-Schweiz
Wenn Personal der Deutschen Bahn oder der Schweizerische Bundesbahnen AG auch außerhalb des Grenzgebiets tätig wird, stellt sich die Frage: Wem steht das Besteuerungsrecht zu? Das DBA-Schweiz enthält in Art. 19 Deiner Konsultationsvereinbarung werden zur Auslegung von Art. 19 Abs. 4 DBA-Schweiz Auslegungsfragen geklärt, wie beispielsweise:
- Welche Vergütungen fallen unter Art. 19 Abs. 4 DBA-Schweiz?
- Welches Gebiet gilt als Grenzgebiet?
Die Vereinbarung ist auf Vergütungen für ab dem 1. Januar 2020 ausgeübte Tätigkeiten anwendbar.
BMF, Schreiben v. 12.5.2020, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-03