Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz: Bahnpersonal

Zwischen Deutschland und der Schweiz wurde eine Konsultationsvereinbarung geschlossen zu Art. 19 Abs. 4 DBA-Schweiz für das Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets.

Vergütungen für Bahnpersonal nach dem DBA-Schweiz

Wenn Personal der Deutschen Bahn oder der Schweizerische Bundesbahnen AG auch außerhalb des Grenzgebiets tätig wird, stellt sich die Frage: Wem steht das Besteuerungsrecht zu? Das DBA-Schweiz enthält in Art. 19 Deiner Konsultationsvereinbarung werden zur Auslegung von Art. 19 Abs. 4 DBA-Schweiz Auslegungsfragen geklärt, wie beispielsweise: 

  • Welche Vergütungen fallen unter Art. 19 Abs. 4 DBA-Schweiz? 
  • Welches Gebiet gilt als Grenzgebiet? 

Die Vereinbarung ist auf Vergütungen für ab dem 1. Januar 2020 ausgeübte Tätigkeiten anwendbar.

BMF, Schreiben v. 12.5.2020, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-03

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