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Schweiz, Bahnpersonal, Konsultationsvereinbarung

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BMF, Schreiben v. 12.5.2020, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-03 (DOK 2020/0467289), BStBl I 2020, 526

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);

Konsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Absatz 4 DBA-Schweiz – Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 4 des deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl 2011 II S. 1092), haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz, am 8. Mai 2020 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Konsultationsvereinbarung zu Artikel 19 Absatz 4 des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA)
– Tätigwerden von Bahnpersonal auch außerhalb des Grenzgebiets –

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland Folgendes vereinbart:

1) Vergütungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 DBA, die von Personal der Schweizerische Bundesbahnen AG und von Beamten, die zuvor bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt waren, und nun bei einem privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn, wie der Deutschen Bahn AG, unter Beibehaltung ihres Beamtenstatus weiterbeschäftigt sind, bezogen werden, fallen insgesamt nicht unter Artikel 19 Absatz 4 DBA, wenn die Tätigkeit auch außerhalb des Grenzgebietes ausgeübt wird. Dies gilt in der Regel für mobil eingesetztes Bahnpersonal im Personen- und Güterverkehr sowie in der Infrastruktu...

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