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Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; Gleich lautende Erlasse, die bis zum 13. März 2025 ergangen sind

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Gleichlautender Ländererlass v. 14.03.2025, BStBl I 2025, 756

Hiermit übersende ich die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder mit der Bitte um Kenntnisnahme. Sie werden unter demselben Datum wie das dementsprechende BMF-Schreiben herausgegeben. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt I habe ich veranlasst. Die gleich lautenden Erlasse stehen ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Herunterladen bereit.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. März 2025

Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; Gleich lautende Erlasse, die bis zum 13. März 2025 ergangen sind

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. März 2024 (BStBl 2024 I S. 451)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2023 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem 31. Dezember 2023 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2024 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die An...

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