Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 17.11.2009 die Umgliederungsvorschriften des § 36 Abs. 3, 4 KStG a.F. für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin hat der Gesetzgeber diese Regelung so angepasst, dass ein Körperschaftsteuer-Minderungspotenzial erhalten bleibt.

In der Praxis waren aber viele Bescheide mangels Einspruch bereits bestandskräftig. Die OFD Rheinland gibt den Finanzämtern zu eingehenden Anträgen folgende Handhabung vor.

1.    Änderungsanträge

War die Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG nicht mit Einspruch angefochten und geht nun ein Änderungsantrag zur Festsetzung des Auszahlungsanspruchs zum Körperschaftsteuerguthaben ein, ist dieser abzulehnen. Denn die geänderte Umgliederung nach § 36 KStG i.d.F. des JStG 2010 ist nur auf noch nicht bestandskräftige Bescheide über die Feststellung der Endbestände zum 31.12.2001 anzuwenden (§ 34 Abs. 13f KStG).

Das gilt auch, wenn die Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens noch nicht bestandskräftig ist, da dieser Bescheid unerheblich ist. Eine formell nicht gegebene Grundlagenfunktion zwischen der Ermittlung (§ 37 Abs. 1 bis 4 KStG) und der Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 5 Satz 3 KStG) ist irrelevant.

2.    Einsprüche

Werden zutreffend geänderte Bescheide wiederum mit Einspruch angefochten, sind die Einsprüche zurückzuweisen. Es besteht nach der Änderung im JStG 2010 keine Verfassungswidrigkeit mehr, die Vorgaben des BVerfG wurden vollständig umgesetzt. Das BVerfG hat nur beanstandet, dass durch die Umgliederung von EK 45 in EK 40 kein (zusätzliches) negatives EK 02 entstehen darf. Nicht davon betroffen ist ein bereits vor der Umgliederung vorhandenes negatives EK 01 bis 03. Insoweit bleibt eine Verrechnung mit positiven EK-Töpfen zulässig. Diese Auffassung wird auch vom BFH vertreten (BFH, Urteil v. 20.4.2011, I R 65/05).

3.    Ergänzungsbescheid

Als weitere Variante wird in der Praxis eine nachträgliche Feststellung von EK 45 zum 31.12.2001 mittels eines Ergänzungsbescheids beantragt. Auch derartige Anträge sind abzulehnen. Denn die vom BVerfG dem Gesetzgeber aufgegebene Neuregelung ist erfolgt, darin wurden alle Vorgaben umgesetzt. Somit bleibt kein Raum für einen Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO, da keine notwendige Feststellung unterblieben ist. Bestandskräftig gewordene Feststellungsbescheide sind aus heutiger Sicht zwar materiell unrichtig, jedoch nicht unvollständig oder lückenhaft. Deshalb ist auch die Regelung des § 181 Abs. 5 AO nicht einschlägig.

Praxis-Tipp: Selbst die OFD Rheinland geht offenbar davon aus, dass diese Auffassung nicht alle überzeugen wird. Den Finanzämtern wird empfohlen die Bearbeitung von Einsprüchen zurückzustellen und bei später anhängigen Musterverfahren ein Ruhen der Einsprüche mit Zustimmung des Steuerpflichtigen herbeizuführen (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO).

OFD Rheinland, Verfügung v. 4.1.2012 (Kurzinformation KSt Nr. 45/2010)