Kirchensteuer bei Kapitalerträgen

Das BZSt hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.11.2018 und eine neue Schnittstellenbeschreibung zum 1.12.2018 zur Kirchensteuer bei Kapitalerträgen veröffentlicht.

Kapitalerträge und Kirchensteuerabzug 

Mit den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.11.2018 wurde Rdnr. 56 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 01.03.2017 (BStBl I S. 464) geändert und folgende Anwendungsregelung getroffen: 

"Dieser Erlass findet Anwendung auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Regelung der Rdnr. 40 im Vorgriff auf eine angestrebte gesetzliche Änderung bis auf weiteres nicht berücksichtigt wird und die Regelung der Rdnr. 44 erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen. Die Regelungen der Rdnr. 15 und 16 (vgl. Änderungen zu § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 5 EStG durch das Bürokratieentlastungsgesetz) gelten ab dem 01. August 2015."

Informationen zum Kirchensteuerabzug für Abzugsverpflichtete und Datenübermittler

Das BZSt hat das Kommunikationshandbuch Teil 2 in der ab 01.12.2018 gültigen Fassung auf der Hompepage zum Download bereitgestellt. Zahlreiche Informationen zum Verfahren des Kirchensteuerabzugs sind hier hinterlegt.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.11.2018; BZSt, Meldung v. 19.12.2018

Schlagworte zum Thema:  Kirchensteuer, Kapitalertrag