Keine rückwirkende Steuernachzahlung für Kurbäder?

Der BFH hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2017 den Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen stark eingeschränkt. Mecklenburg-Vorpommerns Finanzminister Reinhard Meyer befürchtet nun hohe Steuernachzahlungen für Kurorte.

Die Umsetzung des Urteils könne für Kurorte teure Folgen haben, heisst es in einer Pressemitteilung des Finanzministriums. Meyer kündigt darin an, bei seinen Länderkollegen dafür werben zu wollen, zumindest die rückwirkende Anwendung einzugrenzen.

BFH und BMF zum Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde

Der BFH hatte mit Urteil vom 03.08.2017 - V R 62/16 entschieden, dass ein Kurort den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von Aufwendungen für seine touristische Infrastruktur – also etwa für Seebrücken, Strandpromenaden oder Marktplätze – nur noch sehr eingeschränkt steuerlich geltend machen kann. Das BMF hat in seinem Schreiben v. 18.1.2021 Bezug auf diese Rechtsprechung genommen und den UStAE entsprechend geändert.

Rückwirkung verhindern

Finanzminister Reinhard Meyer will mit seinen Kolleginnen und Kollegen in den anderen Bundesländern noch einmal besprechen wie die Rückwirkung des BFH-Urteils verhindert werden kann: "Wir haben bis zuletzt für unsere Kurorte gekämpft. Jetzt müssen wir mit der Entscheidung umgehen. Ich würde mir wünschen, dass wir uns im Länderkreis darauf verständigen, dass das Urteil erst ab diesem Jahr angewandt wird. Dazu möchte ich eine Initiative in der Finanzministerkonferenz starten und um Zustimmung werben. Gerade in dieser schwierigen Zeit sollten wir die Gemeinden, die vom Tourismus leben, nicht auch noch zusätzlich belasten."


Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer