Hessen lässt steuerberatenen Bürgern bei der Erklärungsabgabe erneut mehr Zeit
Alljährlich zu Jahresbeginn regeln die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleichlautenden Fristenerlassen, bis wann Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung und gesonderten und einheitlichen Feststellung abgegeben werden müssen. Seit 2010 schert Hessen als einziges Bundesland aus diesem bundesweit einheitlichen Regelwerk aus und erlässt über einen abweichenden Fristenerlass eigene Regelungen. Dieses Vorgehen offenbart sich nun auch bei den Fristenregelungen für die Steuererklärungen des Jahres 2015.
Bundesweit geltende Abgabefristen (ohne Hessen)
Mit gleichlautenden Ländererlassen von 4.1.2016 haben die Finanzbehörden aller Bundesländer bis auf Hessen geregelt, dass die Steuererklärungen des Kalenderjahres 2015 bis zum 31.5.2016 abgegeben werden müssen.
Für Steuerbürger, die einen land- und forstwirtschaftlichen Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Abgabefrist jedoch nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2015/2016 folgt.
Für steuerberatene Bürger wird die Abgabefrist allgemein bis zum 31.12.2016 verlängert. Wer steuerlich beraten ist und einen land- und forstwirtschaftlichen Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, hat bis zum 31.5.2017 mit seiner Erklärungsabgabe Zeit.
Hinweis: Die allgemeinen Fristverlängerungen müssen beim Finanzamt nicht gesondert beantragt werden, sondern gelten automatisch.
Wie in den Vorjahren können die Finanzämter bestimmte Steuererklärungen aber mit angemessener Frist vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen anfordern, z. B. wenn die Erklärungen des Vorjahres verspätet eingereicht wurden oder eine hohe Abschlusszahlung erwartet wird.
Stellt ein Steuerbürger einen begründeten Einzelantrag, dürfen die Finanzämter die Abgabefrist im Einzelfall zudem bis zum 28.2.2017 verlängern (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis zum 31.7.2017).
Hinweis: Sofern ein Steuerbürger seine betriebliche Tätigkeit vor dem 31.12.2015 eingestellt hat, muss er seine Umsatzsteuererklärung 2015 bereits einen Monat nach Betriebsbeendigung abgeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 UStG).
Sonderregelungen in Hessen
Nach dem Fristenerlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen (FinMin) vom 4.1.2016 müssen Bürger ohne steuerlichen Berater ihre Steuererklärungen 2015 ebenfalls bis zum 31.5.2016 abgeben. Für Steuerbürger mit land- und forstwirtschaftlichen Einkünften, die ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Abgabefrist auch in Hessen nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2015/2016 folgt.
Die wesentliche Abweichung zur bundesweiten Weisungslage offenbart sich im hessischen Erlass bei steuerlich beratenen Bürgern, denn ihnen gewährt das FinMin eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 28.2.2017. Wer steuerlich beraten ist und seinen land- und forstwirtschaftlichen Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, hat bis zum 31.7.2017 Zeit.
Eine weitergehende Fristverlängerung kommt in Hessen jedoch ausdrücklich nicht in Betracht.
Hinweis: Auch in Hessen müssen Umsatzsteuererklärungen 2015 bei unterjähriger Betriebsaufgabe einen Monat nach Betriebsbeendigung abgegeben werden, da die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen insoweit binden.
Das FinMin weist darauf hin, dass die allgemeine Fristverlängerung auf den 28.2.2017 auf der Annahme beruht, dass der Steuerbürger seine Erklärungen für das Vorjahr fristgemäß abgegeben hat. Wurden die Erklärungen nicht oder verspätet eingereicht, sollen die Finanzämter die Erklärungen 2015 deshalb vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern.
Ferner haben die Hessischen Finanzämter auch in anderen Fällen die Möglichkeit, einzelne Erklärungen mit angemessener Frist vorab anzufordern, z. B. wenn eine Außenprüfung vorgesehen ist oder eine hohe Abschlusszahlung erwartet wird.
Oberste Finanzbehörden der Länder, Gleichlautende Erlasse v. 4.1.2016; Hessisches Ministerium der Finanzen, Erlass v. 4.1.2016, S 0320 A – 004 – II 11
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