Finanzämter starten Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer 2013
Denn bis zu diesem Zeitpunkt haben Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu zählen z. B. Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Denn die elektronische Abgabe bietet für alle Beteiligten Vorteile: Das Finanzamt muss die Daten nicht mehr eingeben. Und für den Bürger ermöglicht ELSTER einen bequemen und bei Authentifizierung im Internet auch einen papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt, ganz ohne Ausdruck, Formulare und Postversand. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.elster.de.
In diesem Jahr werden Steuererklärungsvordrucke – wie in den meisten anderen Bundesländern auch – nicht mehr an alle Bürgerinnen und Bürger versendet. Die Vordrucke stehen aber wie bisher auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums zum Download bereit und können weiterhin auch im Finanzamt und in den meisten Bürgerbüros der Städte und Gemeinden abgeholt werden.
In begründeten Ausnahmefällen (z. B. gehbehinderte, sehr alte oder schwerkranke Menschen) können die Vordrucke auf telefonische Anfrage auch zugeschickt werden.
Die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen liegt in der Regel zwischen 5 Wochen und 6 Monaten – je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann es auch länger dauern oder auch wesentlich schneller gehen.
FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung v. 20.12.2013
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.7065
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.828
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.1636
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.054
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.480
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.157
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.137
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
1.022
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
8492
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
847
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Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
16.12.2025
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