Umsatzbesteuerung öffentlicher Einrichtungen

"Die Frist ist gesetzlich festgeschrieben und daher nicht verlängerbar“, teilt Dr. Weinberg mit. „Öffentliche Einrichtungen müssen daher rechtzeitig ihre Entscheidungsgremien befassen, damit sie die Erklärung fristgerecht bis zum Jahresende abgeben können."
Hintergrund sind die zum Jahresbeginn grundlegend geänderten gesetzlichen Regeln zur Umsatzbesteuerung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen. Sie mussten an das europäische Mehrwertsteuerrecht angepasst werden, nachdem der BFH die bisherige nationale Rechtspraxis beanstandet hatte. Betroffen sind alle juristischen Personen öffentlichen Rechts, also insbesondere Bund, Länder, Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts sowie kirchenrechtliche Körperschaften. Bislang wurden deren entgeltliche Aktivitäten, z.B. die Vermögensverwaltung, in der Regel nicht besteuert. Das europäische Mehrwertsteuerrecht schreibt dagegen eine Besteuerung grundsätzlich vor, wenn andernfalls größere Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Unternehmer drohen. Zum Jahresbeginn 2016 wurde daher die Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand in Form des § 2b UStG neu geregelt und stärker auf die Wettbewerbsbedingungen ausgerichtet.
Wahlmöglichkeit nur noch bis 31.12.2016
"Dies bedeutet für alle öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einen Paradigmenwechsel: sie müssen künftig stets die Wettbewerbsrelevanz ihrer entgeltlichen Aktivitäten im Auge behalten und gegebenenfalls Umsatzsteuer abführen", führt Staatssekretär Dr. Weinberg aus. Der Gesetzgeber habe daher einen langen Übergangszeitraum eingeräumt. Wer bis Ende 2016 wirksam beim Finanzamt eine sog. Optionserklärung abgibt, kann danach das alte Recht noch bis zu weiteren vier Jahren anwenden. "Dies soll den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen die nötige Zeit geben, um ihre Aktivitäten zu überprüfen und ihre Organisation zu optimieren, damit die neuen steuerlichen Anforderungen erfüllt werden können", erläutert Dr. Weinberg. Daher sei die Abgabe der Optionserklärung in den meisten Fällen auch sinnvoll. "Wer dagegen bis Jahresende nichts erklärt, für den gilt ab 1.1.2017 unwiderruflich das neue Recht", so Dr. Weinberg.
Um den Betroffenen eine Hilfestellung bei der Abgabe der Optionserklärung zu geben, hat das Landesamt für Steuern auf seiner Homepage Hinweise und ein Musterschreiben zur Abgabe der Optionserklärung eingestellt. Weitere Einzelheiten ergeben sich auch aus einem Schreiben des BMF. Zu Fragen der Abwicklung der Wahlrechtsausübung in Einzelfällen erteilen auch die zuständigen Finanzämter oder das Landesamt für Steuern Auskunft.
FinMin Rheinland-Pfalz v. 3.8.2016
Weitere News zu diesem Thema:
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.4095
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
5.600
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
3.222
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.6046
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.580
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.148
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.526
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.103
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
955
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
870
-
Geänderte technische Richtlinien für elektronische Aufzeichnungssysteme
11.07.2025
-
Umsatzsteuerliche Änderungen im Wachstumschancengesetz, BEG IV und JStG 2024
10.07.2025
-
Berlin setzt "RABE"-Verfahren ein
07.07.2025
-
Durchführung von Schiedsverfahren nach dem DBA-Japan
07.07.2025
-
Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen
02.07.2025
-
Entlastungsverfahren bei Kapitalertragsteuer
02.07.2025
-
Entwurfsschreiben zur E-Rechnung seit 1.1.2025
30.06.2025
-
Datenaustausch im Lohnsteuerabzug ab 2026
26.06.2025
-
Kooperation gegen Finanzkriminalität zwischen NRW und den Niederlanden
26.06.2025
-
Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2024 zu Mehrergebnis von 1,63 Mrd. EUR
24.06.2025