Bundesfreiwilligendienst: Besteuerung und Arbeitgeber-Pflichten
Wer sich gesellschaftlich engagieren will, kann dies seit Juli 2011 im Wege des Bundesfreiwilligendienstes tun. Die Resonanz auf den freiwilligen Dienst übertrifft die Erwartungen, bereits ein halbes Jahr nach dessen Einführung vermeldete das Bundesfamilienministerium knapp 27.000 neue "Bufdis". Das freiwillige Engagement muss dabei nicht unentgeltlich sein; zwischen den Arbeitsparteien können Taschengeld und weitere Leistungen frei vereinbart werden.
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) hat sich mit Erlass vom 6.3.2012 zur steuerlichen Behandlung des Bundesfreiwilligendienstes geäußert.
Bisher galt: Wehrpflichtige und Zivildienstleistende müssen ihre erhaltenen Bezüge nicht versteuern; sämtliche Geld- und Sachbezüge waren nach § 3 Nr. 5 EStG steuerfrei.
Das FinMin weist darauf hin, dass auch die Bezüge, die für den Bundesfreiwilligendienst gezahlt werden (insbesondere das Taschengeld) zunächst im Billigkeitswege steuerfrei belassen werden können. Dies gilt vorbehaltlich einer späteren gesetzlichen Klarstellung und solange, wie die Bezüge der freiwillig Wehrdienstleistenden ebenso steuerfrei gestellt werden.
Ergänzend weist das FinMin daraufhin, dass "Bufdis" ein Dienstverhältnis eingehen.
Arbeitgeber müssen daher auch bei einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sämtliche Arbeitgeberpflichten beachten. So muss der "Bufdi" unter anderem eine Lohnsteuerkarte bzw. Ersatzbescheinigung vorlegen, zudem muss der Arbeitgeber muss eine Lohnsteueranmeldung (gegebenenfalls als Nullmeldung) beim Finanzamt abgeben und eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung (mit einem steuerpflichtigen Arbeitslohn über Null Euro) erteilen.
Hinweis: Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 sieht vor, dass das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld steuerfrei gestellt wird, sodass die bisherige Billigkeitsregelung entbehrlich wird. Weitere Bezüge (z. B. unentgeltliche Verpflegung, Kleidung) sind steuerpflichtig, werden aber in der Praxis häufig keine Steuer auslösen. Denn der "Bufdi" wird sich mit seinem Einkommen wohl häufig unterhalb des Grundfreibetrags von derzeit 8.004 EUR bewegen. Zu einer Besteuerung wird es allenfalls bei Rentnern und Pensionären kommen, die wegen ihrer weiteren Einkünfte den Grundfreibetrag überschreiten.
FinMin Schleswig-Holstein, Erlass v. 6.3.2012, VI 314 - S 2342 – 125
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