Entwurf eines BMF-Schreibens zur Betriebsstättengewinnaufteilung
Wenn ein Unternehmen in einem anderen Staat eine Betriebsstätte unterhält, müssen die Einkünfte zwischen dem Unternehmen und der Betriebsstätte aufgeteilt werden. Nach § 1 Abs. 5 AStG ist hierbei der Fremdvergleichsgrundsatz anzuwenden. Danach sind einer Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie erzielen würde, wenn sie ein selbstständiges und unabhängiges Unternehmen wäre. Diese Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen (§ 21 Abs. 20 Satz 3 AStG). Sie basiert auf dem sog. Authorized OECD Approach (AOA) und dem OECD-Betriebsstättenbericht.
Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sind geregelt in der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV, BGBl 2014 I S. 1603, gestützt auf § 1 Abs. 6 AStG). Sie gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen (§ 40 BsGaV).
Zur Klärung weiterer Details und Einzelfragen hat das BMF am 18.3.2016 den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Betriebsstättengewinnaufteilung (Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung – VWG BsGa) veröffentlicht und eine Verbandsanhörung eingeleitet.
Der Entwurf der VWG BsGa (VWG BsGa-E) besteht aus 6 Abschnitten.
Abschnitt 1: Allgemeines
Abschnitt 1 beschreibt Regelungsziel und Regelungsrahmen des § 1 Abs. 5 AStG und der BsGaV. Erläutert werden u. a. der Anwendungsbereich des Fremdvergleichsgrundsatzes, bestimmte Begriffe, das Verhältnis zu anderen innerstaatlichen Vorschriften und zu DBA-Regelungen sowie die Auswirkungen auf Fälle der Steueranrechnung und der Gewerbesteuer. Es wird betont, dass es sich bei § 1 Abs. 5 AStG und der BsGaV um Einkünftekorrekturvorschriften handelt, die nur zu einer Erhöhung der inländischen Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen oder zu einer Minderung der ausländischen Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen führen können.
Abschnitt 2: Vorschriften der BsGaV
Abschnitt 2 ist der Schwerpunkt des Schreibens und enthält zahlreiche Erläuterungen und Beispiele zu den einzelnen Paragrafen der BsGaV:
- Zurechnung von Einkünften zu einer Betriebsstätte, § 1 BsGaV (Abschn. 2.1 VWG BsGa-E),
- Wichtige Begriffsbestimmungen, § 2 BsGaV (Abschn. 2.2 VWG BsGa-E),
- Erstellung einer Hilfs- und Nebenrechnung, § 3 BsGaV (Abschn. 2.3 VWG BsGa-E),
- Zuordnung von Personalfunktionen, Vermögenswerten, Geschäftsvorfällen, Chancen und Risiken, §§ 4 bis 11 BsGaV (Abschn. 2.4 bis 2.11 VWG BsGa-E),
- Dotationskapital, übrige Passivposten, Finanzierungsaufwendungen, §§ 12 bis 15 BsGaV (Abschn. 2.12 bis 2.15 VWG BsGa-E),
- Fiktion schuldrechtlicher Beziehungen zwischen Betriebsstätte und Unternehmen, §§ 16 und 17 BsGaV (Abschn. 2.16 und 2.17 VWG BsGa-E),
- Besondere Regelungen für Bankbetriebsstätten, §§ 18 bis 22 BsGaV (Abschn. 2.18 bis 2.22 VWG BsGa-E),
- Besondere Regelungen für Versicherungsbetriebsstätten, §§ 23 bis 29 BsGaV (Abschn. 2.23 bis 2.29 VWG BsGa-E),
- Besondere Regelungen für Bau- und Montagebetriebsstätten, §§ 30 bis 34 BsGaV (Abschn. 2.30 bis 2.34 VWG BsGa-E),
- Besondere Regelungen für Förderbetriebsstätten, §§ 35 bis 38 BsGaV (Abschn. 2.35 bis 2.38 VWG BsGa-E),
- Regelungen für ständige Vertreter, § 39 BsGaV (Abschn. 2.39 VWG BsGa-E).
Abschnitt 3: Auswirkungen auf Zeiträume vor dem 1.1.2013
Abschnitt 3 beschreibt Auswirkungen des § 1 Abs. 5 Satz 8 AStG für die Anwendung von DBA und Auswirkungen des AOA auf Zeiträume vor dem 1.1.2013.
Abschnitt 4: Zeitliche Anwendung
Abschnitt 4 enthält Regelungen für die zeitliche Anwendung der Vorschriften.
Abschnitt 5: Übergangsregelungen
Abschnitt 5 enthält Übergangsregelungen.
Abschnitt 6: Anwendbarkeit früherer Verwaltungsgrundsätze zu Betriebsstätten
- Die VWG Betriebsstätten (BMF v. 24.12.1999, BStBl 1999 I S. 1076) sind nicht mehr anwendbar, soweit sie von § 1 Abs. 5 AStG, den Regelungen der BsGaV, den VWG BsGa und Regelungen der DBA überlagert werden. Andernfalls sind sie weiterhin anwendbar.
- Die VWG Dotationskapital (BMF v. 29.9.2014, BStBl 2014 I S. 917) sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, nicht mehr anwendbar.
BMF, Schreiben v. 18.3.2016 (Entwurf)
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