BMF-Entwurf zur gesetzlichen Einzelaufzeichnungspflicht
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat bereits im April 2017 diverse Praxisfragen zur Einzelaufzeichnungspflicht an das BMF adressiert (Stellungnahme S 05/17). Die Finanzverwaltung hat nun reagiert und den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des Anwendungserlasses (AEAO) zu § 146 AO veröffentlicht.
Positive Aspekte des Entwurfs
Der DStV hofft, dass insbesondere folgende Punkte aus dem Entwurf in das finale Schreiben Eingang finden:
- Klarstellung, dass es nicht beanstandet wird, wenn in einem Einzelhandelsgeschäft oder einem vergleichbaren Dienstleistungsunternehmen mit hohem Anteil an Laufkundschaft die Kundendaten nicht aufgezeichnet werden. Diese werden im Regelfall im typischen Einzelhandel nicht zur Nachvollziehbarkeit des Geschäftsvorfalls benötigt.
- Aufzeichnung auf Papier ist zulässig, wenn zur Erfassung von aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird und dieses Gerät ausfällt (z. B. wegen Stromausfall oder technischem Defekt).
- Katalog mit Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen, der z.B. Hinweise gibt, welche Anforderungen bei der Benutzung von Waagen gelten.
- Werden offene Ladenkassen verwendet, ist die Ausnahmeregelung für den Verkauf von Waren aus Zumutbarkeitsgründen nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO grundsätzlich auch auf Dienstleistungen übertragbar.
Kritik und weiterer Klarstellungsbedarf
Trotz diverser positiver Klarstellungen hat der DStV auch Kritik geäußert und sieht weiteren Klarstellungsbedarf (s. Stellungnahme S 03/18 v. 26.2.2018). So bestimmt der BMF-Entwurf z. B. in einer Aufzählung die Mindestangaben, die der Steuerpflichtige zu einem einzelnen Geschäftsvorfall aufzeichnen muss (u.a. den endgültigen Einzelverkaufspreis sowie den dazugehörigen Umsatzsteuersatz und -betrag). Der Wortlaut lege aber nahe, dass zu jedem einzelnen Posten ausnahmslos der konkrete Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen werden muss. Dies entspreche nicht der gelebten Praxis und finde sich auch nicht in den umsatzsteuerlichen Vorgaben wieder. Nach dem Umsatzsteuergesetz muss eine Rechnung zwar grundsätzlich den anzuwendenden Steuersatz sowie den Steuerbetrag, der auf das Entgelt entfällt, enthalten. Allerdings ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe in Ausnahmefällen zulässig.
Der DStV regt daher an, dass wenigstens die Ausnahmen für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) und für Rechnungen über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen und bei denen der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt wird (§ 32 UStDV), in den AEAO übernommen werden sollten.
Der DStV begrüßt die Klarstellung, dass neben Warenverkäufern grundsätzlich auch Dienstleister unter die Ausnahme aus Zumutbarkeitsgründen nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO fallen. Allerdings soll dies nur für Dienstleister gelten, deren Geschäftsbetrieb auf eine Vielzahl von Kundenkontakten ausgerichtet ist. Zudem dürfe sich der Kundenkontakt im Wesentlichen nur auf die Bestellung und den kurzen Bezahlvorgang beschränken. Sobald der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung individuell Einfluss nehmen kann, gilt die Ausnahme nicht mehr. Diese Ungleichbehandlung von Warenverkäufern und Dienstleistern ist aus Sicht des DStV - auch mit Blick auf aktuelle BFH-Rechtsprechung (Beschluss v. 12.7.2017, X B 16/17, Haufe Index 10985132, Rz. 69, 71) - nicht nachvollziehbar.
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