BMF-Entwurf zur E-Rechnung: Klarstellungen gefordert
Mit dem neuen BMF-Entwurf zur E-Rechnung greift das Bundesministerium für Finanzen (BMF) relevante Praxisfragen auf und will die Auffassungen der Finanzverwaltung konkretisieren. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begleitet die Entwicklungen weiterhin eng. Mit seiner Stellungnahme S 06/25 (abrufbar über den link unter der Meldung) gibt der DStV Hinweise, wie das BMF - gerade für kleine und mittlere Unternehmen und deren Berater - zusätzliche Rechtssicherheit schaffen kann.
Fehlerbehandlung unklar – Konkretisierungen nötig
Der neue BMF-Entwurf enthält Vorgaben zum Umgang mit Formatfehlern und inhaltlichen Fehlern sowie deren Rechtsfolgen. Zudem hebt das BMF die Bedeutung der Validierung deutlich hervor.
Aber: Die Abgrenzungen bleiben unscharf. Auch lässt das BMF offen, wie die Finanzverwaltung die Einhaltung der Anforderungen prüfen will. Damit lässt es Unternehmen und Berater hinsichtlich einer rechtssicheren Umsetzung und Beratung allein. Der DStV fordert daher klare, praxistaugliche Regeln und eine Sanktionsfreiheit bei rein technischen Fehlern.
Bestehende Prozesse im Blick behalten
Im Vorfeld der Einführung hieß es oft: alles, was mit der Papierrechnung geht, geht auch mit der E-Rechnung. Der Entwurf verdeutlicht hingegen, dass die Finanzverwaltung im Rahmen der E-Rechnung von bewährten Verfahren abweichen will.
Besonders deutlich wird dies bei Baurechnungen und dem Verweis auf andere Unterlagen. Künftig sollen Änderungen im Leistungsumfang von Baurechnungen – anders als bisher – eine neue Rechnung erfordern. Nur bei reinen Betragsänderungen soll der Unternehmer darauf verzichten können. Auch Verweise auf ergänzende Unterlagen sollen entfallen. Diese sollen vollständig im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten (eingebettet) sein. Die Folge: Mehr Bürokratie und eine Zunahme des Datenvolumens.
Der DStV lehnt unnötige weitere Bürokratie entschieden ab. Er fordert stattdessen Lösungen, die sich an den bisherigen Abläufen orientieren.
Positiv: Klarstellung bei Kleinunternehmern
Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung sollte die Ausstellung einer E-Rechnung durch Kleinunternehmer von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängen. Selbst dann, wenn es sich dabei um einen inländischen Unternehmer handelt. Der DStV kritisierte das Erfordernis in seiner Stellungnahme S 02/25 deutlich. Das BMF griff diese Kritik erfreulicherweise auf. Kleinunternehmer sollen ihre Rechnungen gegenüber inländischen Unternehmern nunmehr ohne Zustimmung als E-Rechnung ausstellen können.
Blick nach vorn: Anregungen zum Meldesystem
Auch wenn 2030 noch weit entfernt scheint, laufen bereits Vorarbeiten für ein Meldesystem zur Übermittlung von Umsatzdaten. Aufgrund dessen Bedeutung für Steuerberaterinnen und Steuerberater bringt sich der DStV bereits aktiv ein. Dabei setzt er sich klar und entschieden für eine Einbindung des Berufsstands in den Datenaustausch zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung ein. Ebenso erteilt der DStV Forderungen nach grundlegenden Änderungen an den umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten, wie der Abschaffung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder der Reduzierung ihres Umfangs, eine klare Absage. Denn eine zutreffende umsatzsteuerliche Würdigung der Sachverhalte lässt sich allein aus den Rechnungsdaten nicht ableiten. Die Berechnung der Steuerschuld würde für die Unternehmen und deren steuerliche Berater deutlich komplexer. Stattdessen setzt sich der DStV für den Erhalt der Qualität und eingeübter Prozesse im Sinne kleiner und mittlerer Unternehmen sowie deren steuerliche Berater ein.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
2.6535
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.718
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
1.014
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
9206
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
912
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
768
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
5632
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
523
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
480
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
465
-
Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG
08.05.2026
-
Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ab VZ 2025
07.05.2026
-
Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland
06.05.2026
-
Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
05.05.2026
-
Umsatzsteuer bei der Vermittlung von Mehrzweck-Gutscheinen
04.05.2026
-
Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG
04.05.2026
-
Mindeststeuer-Berichte ab sofort beim BZSt einreichbar
30.04.2026
-
Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
28.04.2026
-
Anwendungsschreiben zum StAbwG aktualisiert
28.04.2026
-
Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
24.04.2026