Mit dem britischen Finanzministerium ist am 20.11.2011 eine Verständigungsvereinbarung gem. Artikel 26 Abs. 5 Satz 4 DBA-GB getroffen worden.
Mit der Vereinbarung werden die Regelungen des DBA-GB zum Schiedsverfahren (Artikel 26 Abs. 5) konkretisiert. Dies sind im Einzelnen folgende:
- Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens
- Antragsfrist
- Schiedsauftrag
- Versäumnis der Übermittlung des Schiedsauftrags
- Auswahl der Schiedsrichter
- Vereinfachtes Schiedsverfahren
- Qualifikation und Berufung von Schiedsrichtern
- Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit
- Versäumnis rechtzeitiger Informationserteilung
- Verfahrens- und Beweisregeln
- Beteiligung des Antragstellers
- Organisatorisches
- Kosten
- Anzuwendende Rechtsgrundsätze
- Schiedsspruch
- Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs
- Versäumnis der Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs
- Endgültige Entscheidung
- Umsetzung des Schiedsspruchs
- Nichtergehen eines Schiedsspruchs
BMF, Schreiben v. 10.10.2011, IV B 3 - S 1301-GB/11/10003