Mit dem britischen Finanzministerium ist am 20.11.2011 eine Verständigungsvereinbarung gem. Artikel 26 Abs. 5 Satz 4 DBA-GB getroffen worden.

Mit der Vereinbarung werden die Regelungen des DBA-GB zum Schiedsverfahren (Artikel 26 Abs. 5) konkretisiert. Dies sind im Einzelnen folgende:

 

 

 

  1. Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens
  2. Antragsfrist
  3. Schiedsauftrag
  4. Versäumnis der Übermittlung des Schiedsauftrags
  5. Auswahl der Schiedsrichter
  6. Vereinfachtes Schiedsverfahren
  7. Qualifikation und Berufung von Schiedsrichtern
  8. Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit
  9. Versäumnis rechtzeitiger Informationserteilung
  10. Verfahrens- und Beweisregeln
  11. Beteiligung des Antragstellers
  12. Organisatorisches
  13. Kosten
  14. Anzuwendende Rechtsgrundsätze
  15. Schiedsspruch
  16. Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs
  17. Versäumnis der Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs
  18. Endgültige Entscheidung
  19. Umsetzung des Schiedsspruchs
  20. Nichtergehen eines Schiedsspruchs

BMF, Schreiben v. 10.10.2011, IV B 3 - S 1301-GB/11/10003