Corona-Hilfe für Alleinerziehende
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht
Am 1.7.2020 ist eine Änderung beim sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Rahmen des Konjunkturpakets in Kraft getreten (vgl. News). Der Entlastungsbetrag wurde vorübergehend von 1.908 auf 4.008 EUR erhöht, um die Folgen der Corona-Pandemie für alleinerziehende Mütter und Väter abzumildern. Das FinMin Brandenburg weist darauf hin, dass die Finanzämter des Landes den erhöhten Entlastungsbetrag bei alleinerziehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eintragen. Es ist daher nicht erforderlich, einen Antrag zu stellen. Auch die Finanzverwaltung Berlin äußert sich entsprechend. Die OFD Karlsruhe gibt den Hinweis, dass Alleinerziehende, die erst nach dem 26.6.2020 ein aktives Arbeitsverhältnis aufnehmen, die Eintragung des erhöhten Entlastungsbetrags formlos bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen können. Dieses pflegt den Betrag dann in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ein. Der Arbeitgeber kann die ELStAM dann abrufen.
Lohnsteuerliche Folgen
Arbeitgeber können den Erhöhungsbetrag rückwirkend ab Juli 2020 lohnsteuerermäßigend berücksichtigen. Die Finanzämter arbeiten derzeit mit Hochdruck an der Umsetzung. Nach Angaben des FinMin Brandenburg sind allein in diesem Bundesland in über 33.000 Steuerfällen die Lohnsteuermerkmale anzupassen. Das Thüringer FinMin informiert, dass die dortigen Finanzämter bis Ende Juli den Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale einpflegen bzw. zusätzlich zu einem bereits zuvor gebildeten Freibetrag berücksichtigen.
FinMin Brandenburg, Meldung v. 8.7.2020, Senatsverwaltung Berlin v. 9.7.2020, OFD Karlsruhe, Meldung v. 8.7.2020, Thüringer FinMin, Meldung v. 10.7.2020, FinMin NRW, Meldung v. 14.7.2020, Hessisches FinMin, Meldung v. 24.7.2020, Saarländisches FinMin, Meldung v. 28.7.2020
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