BZSt: Rentenbezugsmitteilungen, Identifikationsnummer

Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 30.5.2012 ein Schreiben für die Mitteilungspflichtigen zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren (§ 22a Absatz 1 EStG) veröffentlicht.

In diesem Schreiben wird das Verfahren für die Fälle beschrieben, in denen der Mitteilungspflichtige bisher keine Rentenbezugsmitteilung übermitteln konnte, weil ihm die Steueridentifikationsnummer und/oder das Geburtsdatum des Leistungsempfängers nicht bekannt sind.

Nach § 22a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG haben die hier genannten Mitteilungspflichtigen bis zum 1.3. des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und § 22 Nr. 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, der zentralen Stelle eine Rentenbezugsmitteilung durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In der Rentenbezugsmitteilung sind u. a. die steuerliche Identifikationsnummer (§ 139b AO - IdNr. -) und das Geburtsdatum des Leistungsempfängers anzugeben. Auch für das maschinelle Anfrageverfahren zur Abfrage der IdNr. nach §§ 22a Absatz 2, 52 Absatz 38a EStG (MAV) ist die Angabe des Geburtsdatums des Leistungsempfängers erforderlich.

In einigen Fallgestaltungen ist dem Mitteilungspflichtigen das in der Identifikationsnummern-Datenbank (IdNr.-Datenbank) gespeicherte Geburtsdatum und ggf. auch die IdNr. des Leistungsempfängers - trotz Rückfrage beim Leistungsempfänger - nicht bekannt. Eine Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung nach amtlich bestimmten Datensatz ist in diesen Fällen nicht möglich.

Dies kann insbesondere zutreffen, wenn

  • ein Dritter nach Versterben des ursprünglichen Leistungsempfängers innerhalb einer vertraglich vereinbarten Rentengarantiezeit Leistungen erhält und der Mitteilungspflichtige weder die IdNr. noch das Geburtsdatum des Leistungsempfängers kennt oder

  • § 33a SGB I Anwendung findet (in diesen Fällen ist die IdNr. i. d. R. bekannt) oder

  • der Mitteilungspflichtige die IdNr. kennt, ihm jedoch das Geburtsdatum seines Leistungsempfängers nicht oder lediglich unvollständig bekannt ist oder dem Mitteilungspflichtigen ein lediglich vermeintlich konkretes oder fiktives Geburtsdatum bekannt ist, das von dem in der IdNr.-Datenbank gespeicherten melderechtlichen Geburtsdatum abweicht (Bei einem unvollständigen oder fehlendem Geburtsdatum ist eine Datenübermittlung ggf. möglich, vgl. hierzu Rz. 14 des BMF, Schreiben v. 7.12.2011, IV C 3 – S 2257-c/10/10005: 003, BStBl I S. 1223).

Durch das oben genannte Schreiben des BZSt vom 12.3.2012 wurde darüber informiert, dass für diese Fallgestaltungen bis auf Weiteres vorgesehen ist, die erforderlichen Daten listenmäßig, zusammengestellt in csv-Dateien, auf einem Datenträger der zentralen Stelle zu übermitteln.

Das Verfahren wird in dem Schreiben des BZSt konkretisiert.

BZSt, Schreiben zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren v. 31.5.2012

BZSt
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