Rechnungen und Belege zur Umsatzsteuervergütung im Original elektronisch übermitteln
Sobald das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 EUR, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR, beträgt, sind die Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelege einzuscannen und dem elektronisch zu stellenden Vergütungsantrag beizufügen (§ 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV).
Unterbleibt die erforderliche elektronische Übermittlung dieser Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelege innerhalb der gesetzlich normierten Ausschlussfrist nach § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV, werden sie bei der Vergütung der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt.
BZSt v. 28.1.2013
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.1935
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.470
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.0116
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.989
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.405
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
1.256
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.061
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
816
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7082
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger ab 2021
693
-
FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
07.11.2025
-
Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
07.11.2025
-
Platzierungsabhängige Zahlungen an einen Berufsreiter
05.11.2025
-
Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art
04.11.2025
-
Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch
30.10.2025
-
Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2026
30.10.2025
-
Informationsblatt zu begünstigten Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG
28.10.2025
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
28.10.2025
-
Konsultationsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz
17.10.2025
-
Fragen und Antworten zum Kassengesetz
17.10.2025