Rechnungen und Belege zur Umsatzsteuervergütung im Original elektronisch übermitteln
Sobald das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 EUR, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR, beträgt, sind die Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelege einzuscannen und dem elektronisch zu stellenden Vergütungsantrag beizufügen (§ 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV).
Unterbleibt die erforderliche elektronische Übermittlung dieser Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelege innerhalb der gesetzlich normierten Ausschlussfrist nach § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV, werden sie bei der Vergütung der Umsatzsteuer nicht berücksichtigt.
BZSt v. 28.1.2013
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
2.8945
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.787
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.0866
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
991
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
981
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
767
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
6382
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
490
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
474
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
463
-
Mindeststeuer-Berichte ab sofort beim BZSt einreichbar
30.04.2026
-
Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
28.04.2026
-
Anwendungsschreiben zum StAbwG aktualisiert
28.04.2026
-
Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
24.04.2026
-
Umsatzsteuer-Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland
24.04.2026
-
Steuerschuldnerschaft von Wiederverkäufern auf dem Gebiet der Telekommunikation
23.04.2026
-
Steuerschuldnerschaft von Wiederverkäufern von Erdgas und/oder Elektrizität
23.04.2026
-
Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
23.04.2026
-
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
16.04.2026
-
Bruchteilsgemeinschaften als umsatzsteuerliche Unternehmer
15.04.2026