Aktuelle Hinweise zum Verfahren Vorsteuervergütung
Sofern Sie noch nicht im Besitz eines ElsterOnline-Zertifikates sind, empfiehlt das BZSt, sich zunächst über das ElsterOnline-Portal mit der Registrierungsart ELSTERBasis zu registrieren.
Auch beim Belegupload können derzeit folgende Probleme auftreten:
- Die Beantragung zur Freischaltung des Beleguploads dauert sehr lange.
- Sofern dem Antrag Belege beigefügt werden, erscheint die Fehlermeldung
"Verbindungsaufbau zur SSH Verbindung ist fehlgeschlagen".
Bitte prüfen Sie zunächst, ob dem Vergütungsantrag zwingend Belege beigefügt werden müssen.
Ausnahmsweise kann der Antrag ohne vorlagepflichtige Belege abgesendet werden. Bitte klären Sie mit der zuständigen Behörde des Erstattungsstaates rechtzeitig ab, auf welchem Weg die vorlagepflichtigen Rechnungen nachzureichen sind (z. B. per E-Mail, auf dem Postweg, usw.)
Die EU-Mitgliedsstaaten wurden durch das BZSt bereits darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Belegupload seitens des deutschen Portals nicht reibungslos funktioniert.
Bei Nutzung der Massendatenschnittstelle/des DATEV-Programms kann derzeit nicht sichergestellt werden, dass Anträge durch das BZSt weiterverarbeitet werden.
Anhaltspunkte:
- Sie erhalten ein Übermittlungsprotokoll von DATEV, aber keine Eingangsbestätigung vom BZSt.
- Sie erhalten die Mitteilung "Die Signaturprüfung ist für eine oder mehrere Dateien fehlgeschlagen".
Bitte nutzen Sie in diesen Fällen das BZStOnline-Portal für das Antragsverfahren.
Vergütung von Vorsteuer anderer EU-Mitgliedstaaten an inländische Unternehmen
Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer.
Die Anträge auf Vorsteuervergütung sind elektronisch über das BZStOnline-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Papieranträge sind nicht zulässig.
Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die im Antrag angegebene Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer diesem zugeordnet ist. Das BZSt entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat innerhalb von 15 Tagen.
Elektronische Antragstellung
Informationen zur Registrierung und der elektronischen Antragstellung im BZStOnline-Portal sind in der Unterrubrik Elektronische Antragstellung zusammengefasst. Eine Anleitung zur Registrierung, zum Ausfüllen des Vergütungsantrags und zur Übermittlung der Belege/Rechnungen finden Sie in den Hilfsmitteln auf der Internetseite des BZSt.
Einzelfälle
Gem. Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG vom 12.2.2008 ist die Weiterleitung von Anträgen an den Mitgliedstaat der Erstattung ausgeschlossen, wenn der Antragsteller im beantragten Erstattungszeitraum
- für Zwecke der Mehrwertsteuer nicht als Steuerpflichtiger anzusehen ist,
- die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch genommen hat (§ 19 UStG),
- ausschließlich der landwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung gem. § 24 UStG unterlegen hat oder
- ausschließlich umsatzsteuerfreie Lieferungen und Dienstleistungen erbracht hat.
Umsatzsteuerliche Organschaften
Erkundigen Sie sich bitte vor der Antragstellung im jeweiligen Erstattungsstaat, ob und inwiefern eine Antragsberechtigung für umsatzsteuerliche Organgesellschaften gegeben ist.
Fragen
Senden Sie in Ihrer Anfrage niemals persönliche Zugangsdaten wie z. B. PIN, Geheimniswerte oder Zertifikate mit, um Missbrauch mit diesen Daten vorzubeugen.
Vergütung von Vorsteuer aus Drittstaaten an inländische Unternehmen
Grundsätzliche Voraussetzung für die Erstattung von Vorsteuer inländischer Unternehmer in Drittstaaten ist das Vorliegen einer Gegenseitigkeitsvereinbarung.
Antragstellung
Die Anträge auf Vergütung der Vorsteuer in einem Drittland sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass das BZSt eine ständige Aktualität von Listen, Formularen und Vordrucken nicht gewährleisten kann. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den Erstattungsstaat.
BZSt v. 19.8.2014
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
4.2195
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.876
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.0456
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.030
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
695
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
662
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
647
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
629
-
Digitale Steuererklärung wird mit "okELSTER" einfacher
540
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
459
-
Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff
18.03.2026
-
Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung bei Delkredere
17.03.2026
-
Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
16.03.2026
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
10.03.2026
-
Steuerverbindlichkeiten während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens
06.03.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
05.03.2026
-
Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zur türkischen Sozialversicherung
03.03.2026
-
Bescheinigungsverfahren und Rente nach dem DBA-Italien
27.02.2026
-
Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer
27.02.2026
-
Liste zum automatischen Informationsaustausch
26.02.2026