BZSt: Aktuelle Hinweise zum Verfahren Vorsteuervergütung

Derzeit kann es bei der Bearbeitung von Anmeldungen zur Nutzung des BZStOnline-Portals (BOP) zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Es wird daher dringend empfohlen, zum Login beim BZStOnline-Portal Ihre ElsterOnline-Zugangsdaten (Software-Zertifikat und PIN) zu nutzen, um eine fristgerechte Antragstellung sicherzustellen.

Sofern Sie noch nicht im Besitz eines ElsterOnline-Zertifikates sind, empfiehlt das BZSt, sich zunächst über das ElsterOnline-Portal mit der Registrierungsart ELSTERBasis zu registrieren.

Auch beim Belegupload können derzeit folgende Probleme auftreten:

  1. Die Beantragung zur Freischaltung des Beleguploads dauert sehr lange.
  2. Sofern dem Antrag Belege beigefügt werden, erscheint die Fehlermeldung
    "Verbindungsaufbau zur SSH Verbindung ist fehlgeschlagen".

Bitte prüfen Sie zunächst, ob dem Vergütungsantrag zwingend Belege beigefügt werden müssen.

Ausnahmsweise kann der Antrag ohne vorlagepflichtige Belege abgesendet werden. Bitte klären Sie mit der zuständigen Behörde des Erstattungsstaates rechtzeitig ab, auf welchem Weg die vorlagepflichtigen Rechnungen nachzureichen sind (z. B. per E-Mail, auf dem Postweg, usw.)

Die EU-Mitgliedsstaaten wurden durch das BZSt bereits darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Belegupload seitens des deutschen Portals nicht reibungslos funktioniert.

Bei Nutzung der Massendatenschnittstelle/des DATEV-Programms kann derzeit nicht sichergestellt werden, dass Anträge durch das BZSt weiterverarbeitet werden.
Anhaltspunkte:

  1. Sie erhalten ein Übermittlungsprotokoll von DATEV, aber keine Eingangsbestätigung vom BZSt.
  2. Sie erhalten die Mitteilung "Die Signaturprüfung ist für eine oder mehrere Dateien fehlgeschlagen".

Bitte nutzen Sie in diesen Fällen das BZStOnline-Portal für das Antragsverfahren.

Vergütung von Vorsteuer anderer EU-Mitgliedstaaten an inländische Unternehmen

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer.

Die Anträge auf Vorsteuervergütung sind elektronisch über das BZStOnline-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Papieranträge sind nicht zulässig.

Das BZSt prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die im Antrag angegebene Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer diesem zugeordnet ist. Das BZSt entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat innerhalb von 15 Tagen.

Elektronische Antragstellung

Informationen zur Registrierung und der elektronischen Antragstellung im BZStOnline-Portal sind in der Unterrubrik Elektronische Antragstellung zusammengefasst. Eine Anleitung zur Registrierung, zum Ausfüllen des Vergütungsantrags und zur Übermittlung der Belege/Rechnungen finden Sie in den Hilfsmitteln auf der Internetseite des BZSt.

Einzelfälle

Gem. Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG vom 12.2.2008 ist die Weiterleitung von Anträgen an den Mitgliedstaat der Erstattung ausgeschlossen, wenn der Antragsteller im beantragten Erstattungszeitraum

  • für Zwecke der Mehrwertsteuer nicht als Steuerpflichtiger anzusehen ist,
  • die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch genommen hat (§ 19 UStG),
  • ausschließlich der landwirtschaftlichen Pauschalbesteuerung gem. § 24 UStG unterlegen hat oder
  • ausschließlich umsatzsteuerfreie Lieferungen und Dienstleistungen erbracht hat.

Umsatzsteuerliche Organschaften

Erkundigen Sie sich bitte vor der Antragstellung im jeweiligen Erstattungsstaat, ob und inwiefern eine Antragsberechtigung für umsatzsteuerliche Organgesellschaften gegeben ist.

Fragen

Senden Sie in Ihrer Anfrage niemals persönliche Zugangsdaten wie z. B. PIN, Geheimniswerte oder Zertifikate mit, um Missbrauch mit diesen Daten vorzubeugen.

Vergütung von Vorsteuer aus Drittstaaten an inländische Unternehmen

Grundsätzliche Voraussetzung für die Erstattung von Vorsteuer inländischer Unternehmer in Drittstaaten ist das Vorliegen einer Gegenseitigkeitsvereinbarung.

Antragstellung

Die Anträge auf Vergütung der Vorsteuer in einem Drittland sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen.

Bitte beachten Sie, dass das BZSt eine ständige Aktualität von Listen, Formularen und Vordrucken nicht gewährleisten kann. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den Erstattungsstaat.

BZSt v. 19.8.2014