Bußgeldübernahme durch den Arbeitgeber

Wann Arbeitslohn vorliegt
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind nur dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn sie Entlohnungscharakter haben. Die Vorteile müssen dafür gewährt werden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Kein Arbeitslohn liegt demgegenüber vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse zuwendet. In diesem Fall spricht man von einer notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung.
Hinweis: Dieser Fall kann beispielsweise gegeben sein, wenn der Arbeitgeber die Kosten für betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen oder für Teambildungsmaßnahmen übernimmt. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse kann in der Regel auch angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen des Arbeitnehmers trägt.
Bußgelder vom Arbeitgeber übernommen
Verstoßen angestellte Fahrer einer Spedition gegen Lenk- und Ruhezeiten, müssen vom Arbeitgeber übernommene Bußgelder nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Arbeitslohn lohnversteuert werden (BFH Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12). Nach Auffassung des Gerichts können Weisungen des Arbeitgeber, die gegen die Rechtsordnung verstoßen und mit Bußgeldern belegt sind, keine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung sein. Ein Betrieb kann nach Ansicht des BFH nicht auf einem rechtswidrigen Tun gründen, sodass das Finanzamt im Urteilsfall letztlich Lohnsteuer auf die übernommenen Bußgelder nachfordern durfte.
Derzeit anhängiges Verfahren
Die OFD Frankfurt weist mit Verfügung vom 07.06.2019 darauf hin, dass das FG Düsseldorf mit Urteil vom 04.11.2016 - 1 K 2470/14 L eine andere Rechtsauffassung vertritt. Nach dieser Entscheidung liegt kein Arbeitslohn vor, wenn ein Paketzustelldienst die Verwarngelder übernimmt, die gegen seine angestellten Paketzusteller wegen Falschparkens verhängt worden sind. Das FG sieht in der Übernahme der Verwarngelder keine Entlohnung, sondern eine Zuwendung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Die OFD weist darauf hin, dass gegen diese Entscheidung die Revision beim BFH anhängig ist (VI R 1/17). Einspruchsverfahren, die sich auf dieses Verfahren stützen, werden von den Finanzämtern derzeit ruhend gestellt (sog. Zwangsruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Die OFD erklärt weiter, dass Einspruchsführer jedoch keine Aussetzung der Vollziehung erhalten können.
OFD Frankfurt Verfügung vom 07.06.2019, S 2332 A - 094 - St 222
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