Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs-und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2015
Durch Art. 9 Nr. 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 5 des StÄnd-AnpG-Kroatien werden mit Wirkung vom 1.1.2015 die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk-und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet geändert. Erbringt ein im Inland ansässiger Unternehmer derartige Leistungen an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet, hat er diese Umsätze ab 1.1.2015 in der Zeile 42 (Kennzahl 45) anzugeben.
Die anderen Änderungen in den Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
Folgende Abweichungen sind zulässig:
- Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
- Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „15“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.
In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2015 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2015 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
BMF, Schreiben v. 6.10.2014, IV D 3 -S 7344/14/10002
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