Steuerpflicht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates bei Wohnsitz in der Schweiz
Nach dem EuGH-Urteil (Az. C-425/11) sind Art. 1 Buchst. a sowie die Art. 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 des Anhangs I des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Eheleuten, die
Staatsangehörige dieses Staates sind und
mit ihren gesamten steuerpflichtigen Einkünften der Besteuerung in diesem Staat unterliegen,
die in dieser Regelung vorgesehene Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens allein deshalb verweigert wird, weil ihr Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt.
Für die Anwendung von § 1a Abs. 1 EStG gilt im Hinblick auf die Auslegung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit und nach Maßgabe des o. g. Urteils Folgendes:
§ 1a Abs. 1 EStG ist bei Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch anwendbar, wenn
der Empfänger der Leistungen i. S. d. Nrn. 1 und 1a,
die ausgleichsberechtigte Person i. S. d. Nr. 1b oder
der Ehegatte/Lebenspartner i. S. d. Nr. 2
seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Das gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.
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