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Leistungen der Havariekommissare, Schiffsbesichtiger, Güterbesichtiger und der Dispacheure
In Abschn. 8.1 Abs. 7 UStAE wird der einleitende Teil des Satzes 1 wie folgt gefasst:
"Zu den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen gehören unter der Voraussetzung, dass die Leistungen unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden, insbesondere:".
Die Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.