BMF: Steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt

In Abschn. 8.1 Abs. 7 UStAE wird der einleitende Teil des Satzes 1 wie folgt gefasst:

"Zu den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen gehören unter der Voraussetzung, dass die Leistungen unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden, insbesondere:".

Die Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.

BMF, Schreiben v. 20.1.2014, IV D 3 - S 7155/0 :002