Muster der Umsatzsteuererklärung 2014
Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2014 werden die folgenden Vordruckmuster
eingeführt:
- USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2014
- Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2014
- Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2014
- USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2014
Durch das KroatienAnpG wird mit Wirkung vom 1.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen
(§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner in der Anlage UR ab 1. 10.2014 in der Zeile 25 (Kennzahl - Kz - 844/845) anzugeben.
Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer in der Anlage UR die Zeile 53 (Kz 210) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern in der Anlage UN in der Zeile 25 (Kz 840) anzugeben.
Durch das KroatienAnpG wird mit Wirkung vom 1. 10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von bestimmten Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von bestimmen Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner in der Anlage UR ab 1. 10.2014 in der Zeile 26 (Kz 877/878) anzugeben.
Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer in der Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 52 (Kz 209) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern in der Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 26 (Kz 863) anzugeben.
Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
BMF, Schreiben v. 30.9.2014, IV D 3 - S 7344/14/10001
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
2.8945
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.787
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.0866
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
991
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
981
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
767
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
6382
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
490
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
474
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
463
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Mindeststeuer-Berichte ab sofort beim BZSt einreichbar
30.04.2026
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Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
28.04.2026
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Anwendungsschreiben zum StAbwG aktualisiert
28.04.2026
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Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
24.04.2026
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Umsatzsteuer-Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland
24.04.2026
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Steuerschuldnerschaft von Wiederverkäufern auf dem Gebiet der Telekommunikation
23.04.2026
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Steuerschuldnerschaft von Wiederverkäufern von Erdgas und/oder Elektrizität
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Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
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Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
16.04.2026
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Bruchteilsgemeinschaften als umsatzsteuerliche Unternehmer
15.04.2026