Muster der Umsatzsteuererklärung 2014
Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2014 werden die folgenden Vordruckmuster
eingeführt:
- USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2014
- Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung 2014
- Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2014
- USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2014
Durch das KroatienAnpG wird mit Wirkung vom 1.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen
(§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner in der Anlage UR ab 1. 10.2014 in der Zeile 25 (Kennzahl - Kz - 844/845) anzugeben.
Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer in der Anlage UR die Zeile 53 (Kz 210) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern in der Anlage UN in der Zeile 25 (Kz 840) anzugeben.
Durch das KroatienAnpG wird mit Wirkung vom 1. 10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von bestimmten Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von bestimmen Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner in der Anlage UR ab 1. 10.2014 in der Zeile 26 (Kz 877/878) anzugeben.
Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer in der Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 52 (Kz 209) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern in der Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 26 (Kz 863) anzugeben.
Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
BMF, Schreiben v. 30.9.2014, IV D 3 - S 7344/14/10001
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