BMF

Konsultationsvereinbarung mit Schweiz zu Schiedsverfahren

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Art. 26 Abs. 5 bis 7 des DBA Schweiz haben die zuständigen Behörden am 21.12.2016 eine Konsultationsvereinbarung zur Durchführung von Schiedsverfahren abgeschlossen.

Matterhorn mit Schweizer Flagge im Vordergrund

Hierbei geht es im Detail u. a. um Fragen 

  • der Antragstellung,
  • der zuständigen Behörde,
  • der nötige Informationen und Einwilligung,
  • des Zeitpunkt des Beginns eines Schiedsverfahrens,
  • der Durchführung im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung,
  • einer bilateralen Vorabzusage über Verrechnungspreise,
  • des Ausschlusses oder Aufschubs,
  • Aufwendungen und Honorare,

und weitere organisatorische Themen.

BMF, Schreiben v. 3.3.2017, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10026-10


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