
Das BMF veröffentlicht eine Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr.
Nach einer Empfehlung des Bundesrechnungshofes, mit der Sonderregelung des § 26 Abs. 3 UStG einheitlich zu verfahren, gibt das BMF in einem Schreiben nun Änderungen im UStAE bekannt. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 bewirkt werden.
BMF, Schreiben v. 7.2.2018, III C 3 - S 7433/15/10001.