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Umsatzsteuererlass für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Luftverkehr

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BMF, Schreiben v. 7.2.2018, III C 3 - S 7433/15/10001, BStBl I 2018, 302

Der Bundesrechnungshof hat empfohlen, dass die Finanzverwaltung mit der Sonderregelung des § 26 Abs. 3 UStG einheitlich verfahren sollte.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird deshalb der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13.12.2017 – III C 3 – S 7160-h/16/10001 (2017/1016030) –, BStBl 2018 I S. 72, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 22.2 Abs. 12 wird in der Nummer 11 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

    „12. bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr vgl. Abschnitt 26.2 Abs. 5 Sätze 1 bis 3.”

  2. Abschnitt 26.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

      „5Der Begriff der grenzüberschreitenden Personenbeförderung in § 26 Abs. 3 UStG ist mit Blick auf die Ausnahmeregelung eng auszulegen. 6Eine niedrigere Festsetzung oder der Erlass der Umsatzsteuer kommt daher für Helikopterflüge vom deutschen Festland auf Offshore-Windparks außerhalb der 12-Seemeilen-Zone nicht in Betracht.”

    2. Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) 1Nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG sind alle Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. 2Damit sind neben inländischen auch im Ausland ansässige Luftverkehrsunternehmer verpflichtet, die Entgelte für Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Luftverkehr aufzuzeichnen, für die die Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG erlassen oder niedriger festgesetzt werden kann, und diese Umsätze in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr zu erklären. 3A...

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