Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern
Demnach bemisst sich die pauschale Lohnsteuer nach den gesamten Einnahmen des Künstlers einschließlich der Beträge i. S. d. § 3 Nr. 13 und 16 EStG. Abzüge, z.B. für Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % der Einnahmen, wenn der Künstler die Lohnsteuer trägt. Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Lohnsteuer, so beträgt die Lohnsteuer 25,35 % der Einnahmen; sie beträgt 20,22 % der Einnahmen, wenn der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich jeweils 5,5 % der Lohnsteuer.
Die entsprechende Textziffer (Tz. 4.3) in der Fassung dieses BMF-Schreibens ist erstmals anzuwenden für Einnahmen, die nach dem 30. Juni 2013 zufließen.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.6065
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.512
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.0926
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.991
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.668
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1.470
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.050
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
923
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
805
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7982
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Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch
29.12.2025
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