Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
Sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes anfallen, gehören zu den sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG). Der BFH hat die folgenden - teilweise neuen - Kernaussagen zur Abgrenzung getroffen:
Zu den anschaffungsnahen Aufwendungen gehören insbesondere
- originäre Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft durch Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Gebäudeteile,
- Aufwendungen für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB)
- und ebenso auch Schönheitsreparaturen.
Dies ergibt sich aus drei Urteilen des BFH v. 14.6.2016 (IX R 25/14, BStBl 2016 II S. 992, IX R 15/15, BStBl 2016 II S. 996 bzw. IX R 22/15, BStBl 2016 II S. 999).
Neue Wertung zu Schönheitsreparaturen
Bisher hatte der BFH die Schönheitsreparaturen nur mit einbezogen, wenn diese in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gestanden haben (BFH, Urteil v. 25.8.2009, BStBl 2010 II S. 125). Nun vertritt der BFH die Auffassung, dass ein solcher Zusammenhang nicht bestehen muss. Übersteigen sämtliche Nettokosten 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, ist ein steuerlicher Abzug nur über die Gebäudeabschreibung möglich.
Mehrere Gebäudeteile
Bei einem Gebäude, das aus mehreren Einheiten besteht, hat der BFH zudem klarstellende erläutert, wie die Prüfung für anschaffungsnahe Herstellungskosten vorzunehmen ist. Es ist dabei nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selbstständigen Gebäudeteil abzustellen. Dies setzt eine unterschiedliche Nutzung des Gesamtgebäudes voraus, sodass das Gebäude steuerrechtlich in mehrere Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen aufzuteilen ist.
Anwendung der BFH-Urteile
Die Finanzverwaltung wird die Urteilsgrundsätze allgemein anwenden; dies ergab sich bereits aus der Veröffentlichung der Urteile im BStBl. Da es sich um eine geänderte Rechtsprechung des BFH handelt, ist bei Änderungen jedoch der Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO zu beachten.
Soweit die neue BFH-Rechtsprechung sich negativ auswirkt, wird zudem eine Übergangsregelung geschaffen. Danach sind die obigen Grundsätze auf Antrag nur auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der Kaufvertrag oder der sonstige Rechtsakt nach dem 31.12.2016 abgeschlossen wurde. Davon betroffen sind die neue Behandlung der Schönheitsreparaturen sowie die auf Gebäudeteile bezogene Prüfung.
BMF, Schreiben v. 20.10.2017, IV C 1 - S 2171-c/09/10004 :006
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.3415
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
889
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
729
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6256
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
606
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
411
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
403
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
352
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
324
-
Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
290
-
Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027
19.08.2026
-
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 1.1.2027
19.08.2026
-
Geplante Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
14.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Parkplatzüberlassung durch jPöR
13.08.2026
-
GrESt bei Gebäude mit Solar- und Photovoltaikanlagen
11.08.2026
-
Kapitalmaßnahmen richtig bilanzieren: Von Aktiensplit bis Spin-off
11.08.2026
-
Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
07.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Krankenfahrten durch Taxi- und Mietwagenunternehmer
05.08.2026
-
Neue Begrüßungsschreiben mit Steuer-ID
04.08.2026
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandate in Niedersachsen
03.08.2026
Alois
07.11.2017 14:46 Uhr
Was soll bei dieser Regierung noch rauskommen. Schon wieder das Interesse am Investieren und damit Ankurbeln der Wirtschaft beschnitten. Schade, was die alles falsch machen.