Ablösung eines Nießbrauchsrechts
Und zwar, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.1.2008 vereinbart worden war und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 23e Satz 2 EStG in der Fassung des JStG 2008 nicht vorliegen. Es komme insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden sei. Unerheblich sei auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart waren.
Änderung des BMF-Schreibens vom 11.3.2010
Die Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010 wird entsprechend neu gefasst. Grundsätzlich ist Rz. 85 in der Fassung dieses BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume vor 2016 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010 jedoch für die Veranlagung des Vermögensübernehmers oder Vermögensübergebers fort, wenn die Anwendung der Rz. 81 zu einer höheren Steuerlast führen würde. Für Veranlagungszeiträume nach 2015 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010 sowohl für die Veranlagung des Vermögensübernehmers als auch für die Veranlagung des Vermögensübergebers fort, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts vor dem TT.MM.JJJJ [1. des Kalendermonats nach der Bekanntgabe dieses BMF-Schreibens] vereinbart wurde sowie Vermögensübernehmer und Vermögensübergeber übereinstimmend an der Fortgeltung festhalten. An die einmal getroffene, korrespondierende Entscheidung sind die Beteiligten für die Zukunft gebunden. Die vorstehenden Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Versorgungsleistungen und deren Zeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart wurden.
BMF, Schreiben v. 06.05.2016, IV C 3 - S 2221/15/10011 :004
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