Bilanzierung von Vergütungsansprüchen des Insolvenzverwalters
Vergütungsvorschüsse eines Insolvenzverwalters
Der BFH hat mit Urteil v. 7.11.2018, IV R 20/16 (vgl. Kommentierung) entschieden, dass es sich bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV um einen bloßen Anspruch auf Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung handelt, der jedoch noch keine Gewinnrealisierung auslöst. Der Insolvenzverwalter hat daher die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung grundsätzlich erst mit der Beendigung seiner Tätigkeit in dem betreffenden Insolvenzverfahren erbracht. Dies ist regelmäßig erst mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 Abs. 1 insO) der Fall. Ertragsteuerlich tritt erst zu diesem Zeitpunkt Gewinnrealisierung ein mit der Folge, dass die Forderung auf die Gesamtvergütung dann gewinnrealisierend zu aktivieren ist.
OFD gibt bisherige Auffassung auf
Diese Rechtsauffassung widerspricht der bisherigen Sichtweise der OFD Nordrhein-Westfalen, die eine Gewinnrealisierung bereits mit der Entnahme des Vorschusses als verdiente Vergütung nach den Maßstäben der §§ 1 bis 3 InsVV annahm. Mit der Entnahme des Vorschusses erfolgte nach Verwaltungssicht eine Vorwegbefriedigung auf die bereits erbrachte Leistung (OFD Nordrhein-Westfalen, Vergütung v. 15.2.2017, S 2133-2016/0008 – St 143).
Von dieser Rechtsauffassung ist die OFD Nordrhein-Westfalen nun vor dem Hintergrund der ergangenen Entscheidung des BFH, die amtlich veröffentlicht wird und damit für die Finanzverwaltung verbindlich anzuwenden ist, abgerückt. Nach Abstimmung auf Bundesebene gelten die Rechtsgrundsätze des BFH in allen noch offenen Fällen. Bislang ruhende Einspruchsverfahren können wieder aufgenommen und auf dieser Basis erledigt werden.
OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 16.4.2019, 2016/0008 – St 143, Haufe Index 13129373
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