Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale nach § 18 InvStG
Berechnung der Vorabpauschale
Das BMF weist darauf hin, dass der Basiszins nach § 18 Abs. 4 InvStG 2018 aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten ist. Dabei wird auf den Zinssatz abgestellt, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Auf den 2020 hat die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,07 Prozent errechnet.
BMF, Schreiben v. 29.1.2020, IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :001, veröffentlicht am 5.2.2020
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