Automatischer Informationsaustausch zu dem FATCA-Abkommen
Deutschland hat sich mit den Vereinigten Staaten von Amerika auf eine effektivere Besteuerung verständigt - das sog. FATCA-Abkommen v. 31.05.2013. Darin wird auch ein automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten geregelt. Die beiden Staaten haben sich gegenseitig verpflichtet, die erforderlichen Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig automatisch auszutauschen.
Datenübermittlung
Nachfolgend wurde in § 117c AO i. V. m. § 8 Abs. 3 FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV) festgelegt, dass die Übermittlung der erhobenen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfolgen hat. Für die Datenfernübertragung ist ein amtlich vorgeschriebener Datensatz vorgesehen. Dieser Datensatz ist nunmehr festgelegt und auf der Internetseite des BZSt abrufbar.
Dort sind auch nähere Informationen zur Datenübermittlung, zum erstmaligen Anwendungszeitpunkt und der aktuellen Version unter der Rubrik "FATCA" eingestellt. Zudem werden künftige Änderungen nur noch auf dieser Internetseite bekannt gemacht. Als Service wird ein kostenloser FATCA-Infobrief angeboten, in welchem künftige Änderungen mitgeteilt werden.
Nichtbeanstandungsregelung
Grundsätzlich müssen deutsche Finanzinstitute erstmals für das Kalenderjahr 2016 erhobene Daten übermitteln; die Frist hierfür ist der 31.07. des darauf folgenden Jahres. Da die Umstellungsarbeiten auf die Version 2.0 längere Zeit in Anspruch genommen haben, wird es nicht beanstandet, wenn die eigentlich bis zum 31.07.2017 fällige erstmalige Datenübermittlung erst bis zum 31.08.2017 beim BZSt eintrifft.
Dieses BMF-Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben v. 17.07.2015 (BStBl 2015 I S. 637).
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