Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung
Die Mitteilungsverordnung (MV), die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von (Kontroll-)Mitteilungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilenden Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt mitzuteilen ist. Damit geht sie über die Regelung des § 93 AO hinaus, der lediglich Mitteilungen im konkreten Einzelfall und auf Anfrage (Auskunftsersuchen) vorsieht.
Einzelheiten zur Anwendung der MV hat die Finanzverwaltung mit Schreiben v. 25.3.2002 geregelt. Dieses Schreiben enthält auch eine Anlage, in der die bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht aufgelistet sind. Diese Anlage ist nun durch das BMF-Schreiben vom 29.9.2015 neu gefasst worden.
BMF, Schreiben v. 29.9.2015, IV A 3 - S 0229/08/10001
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
7.0795
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
3.642
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.6716
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.574
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Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.473
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.271
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Neue Regeln zur Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug ab 2026
873
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
833
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
698
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
646
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Änderungen des UStAE zum 31.12.2025
30.12.2025
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Unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern unter Vorbehaltsnießbrauch
29.12.2025
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29.12.2025
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Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
23.12.2025
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Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
23.12.2025
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Ermäßigter Steuersatz auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke
22.12.2025
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Aktionstag Kassen-Nachschau in Thüringen
18.12.2025
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Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
17.12.20252