Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung
Die Mitteilungsverordnung (MV), die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von (Kontroll-)Mitteilungen von Behörden und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilenden Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt mitzuteilen ist. Damit geht sie über die Regelung des § 93 AO hinaus, der lediglich Mitteilungen im konkreten Einzelfall und auf Anfrage (Auskunftsersuchen) vorsieht.
Einzelheiten zur Anwendung der MV hat die Finanzverwaltung mit Schreiben v. 25.3.2002 geregelt. Dieses Schreiben enthält auch eine Anlage, in der die bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht aufgelistet sind. Diese Anlage ist nun durch das BMF-Schreiben vom 29.9.2015 neu gefasst worden.
BMF, Schreiben v. 29.9.2015, IV A 3 - S 0229/08/10001
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