Auslandsunternehmer: Örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer

Das LfSt Bayern weist darauf hin, dass die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern sich nach der UStZustV richtet. In dieser Verordnung werden die Finanzämter und Zuständigkeiten aufgelistet.

Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (UStZustV) listet auf, welches Finanzamt zuständig ist für den jeweiligen Ansässigkeitsstaat eines Unternehmers. Demnach ergeben sich (Stand Mai 2018) folgende Zuständigkeiten: 

Zuständiges Finanzamt

Unternehmer ansässig in

Finanzamt Trier

Belgien 

Finanzamt Neuwied

Bulgarien

Finanzamt Flensburg

Dänemark

Finanzamt Rostock

Estland

Finanzamt Bremen 

Finnland

Finanzamt Offenburg

Frankreich und Monaco

Finanzamt Hannover-Nord

Großbritannien, Nordirland und Insel Man

Finanzamt Berlin Neukölln

Griechenland

Finanzamt Hamburg-Nord

Irland

Finanzamt München

Italien

Finanzamt Kassel-Hofgeismar

Kroatien

Finanzamt Bremen 

Lettland

Finanzamt Konstanz

Liechtenstein

Finanzamt Mühlhausen

Litauen

Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben

Luxemburg

Finanzamt Berlin Neukölln

Mazedonien

Finanzamt Kleve

Niederlande

Finanzamt Bremen 

Norwegen

Finanzamt München

Österreich

Finanzamt Hameln

Für in Polen ansässige Unternehmer, wenn der Firmenname mit Buchstabe A bis G beginnt

Finanzamt Oranienburg

Für in Polen ansässige Unternehmer, wenn der Firmenname mit Buchstabe H bis L beginnt

Finanzamt Cottbus

Für in Polen ansässige Unternehmer, wenn der Firmenname mit Buchstabe M bis R beginnt und für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Abs. 4e UStG anzuwenden ist.

Finanzamt Nördlingen

Für in Polen ansässige Unternehmer, wenn der Firmenname mit Buchstabe S bis Z beginnt

Finanzamt Kassel-Hofgeismar

Portugal

Finanzamt Chemnitz-Süd

Rumänien

Finanzamt Magdeburg

Russland

Finanzamt Hamburg-Nord

Schweden

Finanzamt Konstanz

Schweiz

Finanzamt Chemnitz-Süd

Slowakai

Finanzamt Kassel-Hofgeismar

Spanien

Finanzamt Oranienburg

Slowenien

Finanzamt Chemnitz-Süd

Tschechien

Finanzamt Dortmund-Unna

Türkei

Finanzamt Magdeburg

Ukraine

Zentralfinanzamt Nürnberg

Ungarn

Finanzamt Magdeburg

Weißrussland

Finanzamt Bonn-Innenstadt

USA

Zuständigkeitsvereinbarung ist möglich 

Das LfSt Bayern weist darauf hin, dass die UStZustV die Anwendung des § 27 AO nicht ausschließt. Es ist also eine von der UStZustV abweichende Zuständigkeitsvereinbarung grundsätzlich möglich, wenn zwischen den betroffenen Finanzämtern Einvernehmen besteht und der Steuerpflichtige zustimmt

Zudem erklärt das LfSt Bayern, dass für österreichische, italienische und ungarische Steuerpflichtige, bei denen für die Ertragsbesteuerung ein Finanzamt in Bayern zuständig und die örtlichen Zuständigkeiten für die Umsatz- und die Ertragsbesteuerung auseinanderfallen, eine Zuständigkeitsvereinbarung geprüft werden soll. Dann soll das Finanzamt, dass für die Ertragsbesteuerung zuständig ist, auch für die Umsatzsteuer zuständig werden. Das LfSt Bayern fürht aus: "Das Einvernehmen des Finanzamts München und des Zentralfinanzamts Nürnberg wird hierbei als gegeben unterstellt."

LfSt Bayern, Verfügrung v. 13.6.2018, S 0123.1.1 - 3/7 (Haufe Index 11844598)

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Abgabenordnung, Ausland, Unternehmer