Welche Finanzämter für die Umsatzbesteuerung von Auslandsunternehmern zuständig sind
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (UStZustV) listet auf, welches Finanzamt zuständig ist für den jeweiligen Ansässigkeitsstaat eines Unternehmers. Demnach ergeben sich (Stand Mai 2018) folgende Zuständigkeiten:
Zuständiges Finanzamt | Unternehmer ansässig in |
Finanzamt Trier | Belgien |
Finanzamt Neuwied | Bulgarien |
Finanzamt Flensburg | Dänemark |
Finanzamt Rostock | Estland |
Finanzamt Bremen | Finnland |
Finanzamt Offenburg | Frankreich und Monaco |
Finanzamt Hannover-Nord | Großbritannien, Nordirland und Insel Man |
Finanzamt Berlin Neukölln | Griechenland |
Finanzamt Hamburg-Nord | Irland |
Finanzamt München | Italien |
Finanzamt Kassel-Hofgeismar | Kroatien |
Finanzamt Bremen | Lettland |
Finanzamt Konstanz | Liechtenstein |
Finanzamt Mühlhausen | Litauen |
Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben | Luxemburg |
Finanzamt Berlin Neukölln | Mazedonien |
Finanzamt Kleve | Niederlande |
Finanzamt Bremen | Norwegen |
Finanzamt München | Österreich |
Finanzamt Hameln | Für in Polen ansässige Unternehmer, wenn der Firmenname mit Buchstabe A bis G beginnt |
Finanzamt Oranienburg | Für in Polen ansässige Unternehmer, wenn der Firmenname mit Buchstabe H bis L beginnt |
Finanzamt Cottbus | Für in Polen ansässige Unternehmer, wenn der Firmenname mit Buchstabe M bis R beginnt und für alle Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Abs. 4e UStG anzuwenden ist. |
Finanzamt Nördlingen | Für in Polen ansässige Unternehmer, wenn der Firmenname mit Buchstabe S bis Z beginnt |
Finanzamt Kassel-Hofgeismar | Portugal |
Finanzamt Chemnitz-Süd | Rumänien |
Finanzamt Magdeburg | Russland |
Finanzamt Hamburg-Nord | Schweden |
Finanzamt Konstanz | Schweiz |
Finanzamt Chemnitz-Süd | Slowakai |
Finanzamt Kassel-Hofgeismar | Spanien |
Finanzamt Oranienburg | Slowenien |
Finanzamt Chemnitz-Süd | Tschechien |
Finanzamt Dortmund-Unna | Türkei |
Finanzamt Magdeburg | Ukraine |
Zentralfinanzamt Nürnberg | Ungarn |
Finanzamt Magdeburg | Weißrussland |
Finanzamt Bonn-Innenstadt | USA |
Zuständigkeitsvereinbarung ist möglich
Das LfSt Bayern weist darauf hin, dass die UStZustV die Anwendung des § 27 AO nicht ausschließt. Es ist also eine von der UStZustV abweichende Zuständigkeitsvereinbarung grundsätzlich möglich, wenn zwischen den betroffenen Finanzämtern Einvernehmen besteht und der Steuerpflichtige zustimmt
Zudem erklärt das LfSt Bayern, dass für österreichische, italienische und ungarische Steuerpflichtige, bei denen für die Ertragsbesteuerung ein Finanzamt in Bayern zuständig und die örtlichen Zuständigkeiten für die Umsatz- und die Ertragsbesteuerung auseinanderfallen, eine Zuständigkeitsvereinbarung geprüft werden soll. Dann soll das Finanzamt, dass für die Ertragsbesteuerung zuständig ist, auch für die Umsatzsteuer zuständig werden. Das LfSt Bayern fürht aus: "Das Einvernehmen des Finanzamts München und des Zentralfinanzamts Nürnberg wird hierbei als gegeben unterstellt."
LfSt Bayern, Verfügrung v. 13.6.2018, S 0123.1.1 - 3/7 (Haufe Index 11844598)
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