Abgabefrist bei elektronischer Einkommensteuererklärung

Das FinMin NRW, das Bayerische LfSt und das Hessische FinMin machen darauf aufmerksam, dass sich die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2017 bei authentifizierter Online-Abgabe verlängert.

Das FinMin NRW stellt klar, dass Steuerbürger, die sich bis zum 31.05. kostenlos auf www.elster.de registrieren, auch in diesem Jahr nicht bis Ende Mai, sondern bis zum 31. Juli Zeit haben, die Erklärung elektronisch authentifiziert an das Finanzamt zu übermitteln. Vor allem Steuerbürger, die sich von einem Steuerberater unterstützen lassen, profitieren von der verlängerten Frist. Zudem müssen Belege nicht miteingereicht werden. Die Dokumente müssen jedoch aufbewahrt werden für etwaige Rückfragen seitens des Finanzamts. 

Andere Bundesländer ziehen nach und verlängern die Abgabefrist 

Auch das Bayerische LfSt verlängert die Abgabefrist für authentifiziert übermittelte elektronische Steuererklärungen in Bayern. "Für all diejenigen, die authentifiziert per ELSTER ihre Steuererklärung abgeben, wird eine Neuregelung in Bayern vorgezogen und es gilt schon in diesem Jahr eine verlängerte Frist. Mit dem teilweisen Vorziehen der gesetzlichen Neuregelung schaffen wir einen zusätzlichen Anreiz zur weiteren Digitalisierung der Steuerveranlagung", teilte Finanzminister Albert Füracker mit.

Das Hessische FinMin gewährt seinen Bürgerinnen und Bürgern ebenfalls mehr Zeit, für die elektronische Steuererklärung 2017. Das Vorgehen ist nicht bundesweit gängig. Es gab jedoch auch im Vorjahr noch weitere Bundesländer, die ebenfalls für Steuererklärungen per Elster eine Fristverlängerung gewährt haben.

FinMin NRW, Meldung v. 28.03.2018, Hessisches FinMin, Meldung v. 05.04.2018, Bayerisches LfSt, Meldung v. 25.04.2018

Hinweis: Bereits im Vorjahr gab es ähnliche Bekanntmachungen einiger Bundesländer: 

FinMin NRW, Mitteilung v. 30.03.2017, LfSt Rheinland-Pfalz, Mitteilung v. 28.03.2017 und Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, Mitteilung v. 10.04.2017, FinMin Hessen, Mitteilung v. 08.05.2017, FinMin Baden-Württemberg, Mitteilung v. 06.03.2017