Wann ist ein Notarzt Scheinselbstständig?

Das Sozialgericht Dortmund hatte zu entscheiden, ob die Honorartätigkeit eines Notarztes im Rettungsdienst eine abhängige Beschäftigung darstellt und damit der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt. Das Urteil im Überblick.

Notarzt im Rettungsdienst: DRV stellt Sozialversicherungspflicht fest

Ein Arzt aus Olsberg übte seit Juli 2017 als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich des klagenden Hochsauerlandkreises aus. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht des Arztes in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg.

Sozialgericht bestätigt Scheinselbstständigkeit

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbstständige Tätigkeit des Arztes vor. Vielmehr habe der Arzt die notärztliche Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Arzt in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes des Klägers eingegliedert gewesen sei, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben.

Notarzt hat keinen größeren Gestaltungsspielraum als Honorararzt im Krankenhaus

Größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein sog. Honorararzt im Krankenhaus, den das Bundessozialgericht nach aktueller Rechtsprechung als regelmäßig abhängig beschäftigt ansieht, habe auch der Arzt in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht besessen. Insbesondere seien Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Klägers geführten Einbuchungssystems vorzunehmen gewesen. Insoweit hätten keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern des Klägers mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag bestanden.

Bedeutung der Berufskleidung und des Unternehmerrisikos 

Ein entsprechender Unterschied sei aufgrund der einheitlichen Berufsbekleidung auch nach außen hin nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass der Arzt kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen habe.

Freie Gestaltung der Arbeitszeit ist kein Anhaltspunkt für selbstständige Tätigkeit 

Dabei sei es ohne Belang, dass der Arzt in seiner notärztlichen Einzelfalltätigkeit, abgesehen von medizinischen Vorgaben durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes, weitgehend weisungsfrei gearbeitet habe. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbstständigkeit zu bieten.

Hinweis: Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 17.9.2019, S 34 BA 58/18

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SG Dortmund
Schlagworte zum Thema:  Scheinselbständigkeit