Mindestbeitrag für Rentenversicherung im Minijob

Die Mindestbeitragsregelung führt bei geringer Entgelthöhe dazu, dass dem rentenversicherungspflichtigen Minijobber wegen seinem Beitragsanteil kaum noch etwas ausbezahlt wird.

Ohne Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht sind Minijobber in neu aufgenommenen Beschäftigungen grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dann sind im Jahr 2013 Rentenversicherungsbeiträge nach einem Beitragssatz von 18,9 % zu zahlen.

Wichtig zu wissen: In diesen Fällen erfolgt keine hälftige Beitragslastverteilung. Der Arbeitgeber hat vielmehr einen Betrag in Höhe von 15 % bzw. bei Privathaushalten in Höhe von 5 % als Beitrag zu übernehmen. Den Restbeitrag, also 3,9 % bzw. 13,9 % bei Beschäftigungen in Privathaushalten, hat der Minijobber aufzubringen.

Aufstockung: Mindestbeitrag für Rentenversicherung im Minijob

Als Mindestbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung gilt seit 1.1.2013 ein Entgelt in Höhe von 175 EUR. Bei einem Beitragssatz von 18,9 % bedeutet dies, dass ein Rentenversicherungsbeitrag von mindestens 33,08 EUR zu zahlen ist. Bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175 EUR müssen Arbeitnehmer entsprechend den vom Arbeitgeber in Höhe von 15 % bzw. 5 % zu tragenden Beitragsanteil auf 33,08 EUR aufstocken.

Praxis-Beispiel

Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1.2.2013 eine geringfügig entlohnte, unbefristete Beschäftigung gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 100 EUR auf. Sie stellt keinen Antrag auf Befreiung und ist in dem Minijob rentenversicherungspflichtig. Der Beitrag zur Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:

Gesamtbeitrag RV aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

175 EUR × 18,9 %

33,08 EUR

abzgl. AG- Anteil (aus tatsächlichem Entgelt)

100 EUR  x 15 %

15,00 EUR

ergibt einen Arbeitnehmeranteil in Höhe von

=

18,08 EUR

Da der Arbeitnehmeranteil als Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom Arbeitgeber einbehalten wird, bekommt die Minijobberin in diesem Fall nur noch 81,92 EUR (100 EUR – 18,08 EUR) ausbezahlt .

Vorsicht bei geringer Entgelthöhe

Für Minijobs in kleinem Umfang oder mit schwankendem Entgelt bedeutet das aus Sicht des Arbeitnehmers, dass bei entsprechend geringem Entgelt wegen des Beitragsanteils kaum noch etwas ausgezahlt wird. Bei einem Monatsentgelt von 30 EUR zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 4,50 EUR. Der Arbeitnehmer muss somit, um den Mindestbeitrag von 33,08 EUR zu erreichen, einen Betrag von 28,58 EUR "aufstocken". Er erhält nur noch 1,42 EUR (30 EUR – 28,58 EUR) ausbezahlt.

Bei Beschäftigten in Privathaushalten liegt diese Schwelle entsprechend höher, da der Arbeitgeber als Pauschalbeitrag nur 5 % trägt: Bei einem monatlichen Entgelt in Höhe von 35 EUR macht der Arbeitnehmeranteil (33,08 EUR – 1,75 EUR Arbeitgeberanteil =) 31,33 EUR aus. Aus rein wirtschaftlichen Gründen sollten betroffene Arbeitnehmer den Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht in Erwägung ziehen.