Scheinselbstständigkeit: Welche Bedeutung hat die Höhe des Honorars?
Ein Hockeytrainer, der eine Sportmannschaft über einen längeren Zeitraum nebenberuflich trainiert war im Durchschnitt 18 Stunden monatlich für einen Sportverein tätig. Ziel seiner Tätigkeit war insbesondere der Aufstieg der von ihm trainierten 1. Herrenmannschaft von der Oberliga in die 2. Bundesliga. Hierzu wurden dem Hockeytrainer durch den Verein alle erforderlichen Mittel und Freiheiten (z.B. durch vorrangige Zuweisung von Trainingszeiten und –plätzen) eingeräumt.
Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht zur RV/ALV fest
Die Rentenversicherung stufte die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Sowohl der Trainer als auch der Verein hingegen wandten ein, dass eine versicherungsfreie selbstständige Tätigkeit vorliege und klagten.
Versicherungspflicht trotz inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit und hohem Honorar
Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt. Die Trainertätigkeit stelle eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit dar. Trotz im Wesentlichen inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit, sei der Trainer in den Arbeitsprozess und die Organisation des Vereins eingegliedert und weisungsgebunden. Dem Verein obliege die Gesamtverantwortung für den von ihm unterhaltenen Spielbetrieb und die Letztentscheidung, ob von dem Trainer gewünschte Maßnahmen umgesetzt werden.
Die Betreuung einer Mannschaft über einen längeren Zeitraum erfordere dabei ein arbeitsteiliges Zusammenwirken und Abstimmungen der Mannschafts- und Vereinsverantwortlichen.
Darüber hinaus bestehe kein die Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko, auch eine finanzielle Partizipation des Trainers am sportlichen Erfolg der Mannschaft finde nicht statt. Der Trainer erhalte stets eine fest vereinbarte Stundenvergütung, wobei selbst ein hoher Stundensatz im Rahmen der Gesamtwürdigung kein ausschlaggebendes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit darstelle.
Hinweis: SG Wiesbaden, Urteil v. 17.5.2019, S 8 R 312/16. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung der Kläger bei dem Hessischen Landessozialgericht wird unter dem Aktenzeichen L 8 KR 297/19 geführt.
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