Krankenkasse muss über Beitragszahlung des Arbeitgebers informieren
Eine Frau erfuhr von früheren Arbeitskollegen, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin die Beitragszahlung zur Sozialversicherung nicht geleistet haben solle. Sie wollte deshalb von ihrer Krankenkasse wissen, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Es handele sich um Sozialdaten der Arbeitgeberin, die ohne deren Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften. In welchem Fall es sich um schutzwürdige Sozialdaten handelt, lesen Sie hier.
Auskunftsanspruch über Beitragszahlungen des Arbeitgebers
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (Hessisches LSG) gaben der Frau Recht. Versicherte hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Dies konkretisiere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob dessen Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Bei diesen Informationen handele es sich um sogenannte Sozialdaten auch des Versicherten. Der Arbeitgeber sei zwar allein verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden, lägen zudem nicht vor.
Hessisches LSG, Urteil v. 26.3.2015, L 8 KR 158/14 – Die Revision wurde nicht zugelassen
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