Hartz IV: Kein Anspruch auf unbegrenzte Wohnkosten-Übernahme

Wer Arbeitslosengeld II bezieht, erhält auch Geld für Miete und Heizung. Laut Gesetz in angemessener und damit begrenzter Höhe. Eine Frau aus Baden-Württemberg will mehr und scheitert vor Gericht. Jetzt auch vor dem Bundesverfassungsgericht.

Hartz-IV-Empfänger haben nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen Anspruch auf Übernahme ihrer vollen Miet- und Heizkosten in unbegrenzter Höhe. Die Beschränkung des Sozialgesetzbuchs auf «angemessene» Aufwendungen sei mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied die 2. Kammer des Ersten Senats. Der Gesetzgeber dürfe die Kostenübernahme begrenzen, teilte das Gericht am 14.11.2017 zu Beschlüssen vom 6. und 10.10.2017 mit. (1 BvR 617/14; 1 BvL 2/15; 1 BvL 5/15)

Begrenzung der Wohnkosten-Übernahme nicht verfassungswidrig

Die Beschwerde kam von einer Frau aus Baden-Württemberg, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht. Das Jobcenter hatte die Miet- und Heizkosten für ihre 77 Quadratmeter große Wohnung zunächst ganz, seit 2008 aber nur noch teilweise übernommen. Zuletzt betrug die Miete plus Nebenkosten 706 Euro monatlich. Sie klagte auf vollständige Kostenübernahme und scheiterte damit vor dem Sozialgericht. Berufung und Revision blieben erfolglos. Außerdem wies die Kammer zwei Vorlagen des Sozialgerichts Mainz als unzulässig zurück, das die Regelungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung für verfassungswidrig hält.

Mit der Regelung des Sozialgesetzbuchs II (Paragraf 22 Absatz 1 Satz 1) besteht nach Angaben der Verfassungsrichter ein konkreter gesetzlicher Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Damit habe der Gesetzgeber seine Pflicht erfüllt. Daraus folgt, dass die Betroffenen in solchen Fällen eine günstigere Wohnung suchen oder - wenn erlaubt - einen Untermieter aufnehmen müssen.

Angemessene Wohnaufwendungen werden regional festgelegt

Was angemessene Aufwendungen für die Miete sind, wird regional festgelegt. Für den Landkreis Tübingen in Baden-Württemberg etwa gelten nach Vorgabe des Jobcenters 45 Quadratmeter für eine Person und 360 Euro Miete im Monat als angemessen. In der Universitätsstadt Tübingen sind es 415 Euro. Für jede weitere Person kommen 15 Quadratmeter und im Landkreis 80 Euro Miete hinzu, in der Stadt 90 Euro. Dazu kommen Betriebs- und Heizkosten.


dpa

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