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Jobcenter

Björn Kazda
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Einrichtungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Durchführung ihrer Aufgaben nach dem SGB II werden als Jobcenter bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Bezeichnung Jobcenter ist in § 6d SGB II festgelegt.

1 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende kennt 2 Träger: Die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger (Landkreise und kreisfreie Städte). Die Aufgaben der Träger sind in § 6 SGB II festgelegt.

Die Agenturen für Arbeit sind grundsätzlich für das Grundsicherungsgeld zuständig, einschließlich Einkommens- und Vermögensberücksichtigung, sowie für die meisten der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

Die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) sind zuständig für die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II, das Grundsicherungsgeld, soweit Grundsicherungsgeld oder eine Leistung für Auszubildende bei Vorliegen einer besonderen Härte für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, sowie insbesondere für die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Abweichungen durch Landesrecht sind möglich.

Die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in einer Einrichtung wahrgenommen. Diese Einrichtung trägt die Bezeichnung Jobcenter.[1] Im Jobcenter nehmen die beiden Träger die Aufgaben in einer gemeinsamen Einrichtung gemeinsam wahr, es sei denn, der kommunale Träger ist zur alleinigen Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II zugelassen.

[1] § 6b SGB II.

2 Gemeinsame Einrichtung

In einer gemeinsamen Einrichtung nehmen Agentur für Arbeit und kommunaler Träger ihre Aufgaben nach dem SGB II gemeinsam wahr. Die Einrichtung führt die Bezeichnung Jobcenter.[1]

Nach außen werden so Dienstleistungen aus einer Hand geboten unter Wahrung der Selbstständigkeit der Träger im Verhältnis nach innen.

Die Bildung einer gemein...

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