Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jobcenter

Björn Kazda
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Die Einrichtungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Durchführung ihrer Aufgaben nach dem SGB II werden als Jobcenter bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Bezeichnung Jobcenter ist in § 6d SGB II festgelegt.

1 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende kennt 2 Träger: Die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger (Landkreise und kreisfreie Städte). Die Aufgaben der Träger sind in § 6 SGB II festgelegt.

Die Agenturen für Arbeit sind grundsätzlich für das Bürgergeld zuständig, einschließlich Einkommens- und Vermögensberücksichtigung, sowie für die meisten der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

Die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) sind zuständig für die kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II, das Bürgergeld, soweit Bürgergeld oder eine Leistung für Auszubildende bei Vorliegen einer besonderen Härte für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, sowie insbesondere für die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Abweichungen durch Landesrecht sind möglich.

Die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in einer Einrichtung wahrgenommen. Diese Einrichtung trägt die Bezeichnung Jobcenter.[1] Im Jobcenter nehmen die beiden Träger die Aufgaben in einer gemeinsamen Einrichtung gemeinsam wahr, es sei denn, der kommunale Träger ist zur alleinigen Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II zugelassen.

[1] § 6b SGB II.

2 Gemeinsame Einrichtung

In einer gemeinsamen Einrichtung nehmen Agentur für Arbeit und kommunaler Träger ihre Aufgaben nach dem SGB II gemeinsam wahr. Die Einrichtung führt die Bezeichnung Jobcenter.[1]

Nach außen werden so Dienstleistungen aus einer Hand geboten unter Wahrung der Selbstständigkeit der Träger im Verhältnis nach innen.

Die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung ist zwingend, soweit der jeweils zuständige Träger nicht zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen ist.

[1] §§ 44b Abs. 1 i.  V.  m. 6 Abs. 1 SGB II.

2.1 Aufgaben

Die gemeinsame Einrichtung führt die Aufgaben nach dem SGB II durch. Den Trägern (das sind weiterhin die BA und die Kommune) obliegt die Verantwortung für das rechtmäßige und zweckmäßige Erbringen der Leistung. Sie haben in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich (Zuweisung ergibt sich unverändert aus § 6 Abs. 1 SGB II) gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übt dieses Weisungsrecht u. a. durch "Fachliche Weisungen" aus, die auch im Internet abrufbar sind.

2.2 Organe

2.2.1 Trägerversammlung

Zur Wahrung der Selbstständigkeit der Träger gibt es eine Trägerversammlung.[1] Sie setzt sich zusammen zur Hälfte aus Vertretern der Agentur für Arbeit und zur Hälfte aus Vertretern des kommunalen Trägers und hat insgesamt 6 Vertreter. Die Aufgaben der Trägerversammlung erstrecken sich auf organisatorische und personalrechtliche Entscheidungen in den Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung:

  • die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  • der Verwaltungsablauf und die Organisation,
  • die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
  • die Entscheidungen nach §§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 44b Abs. 4 SGB II, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
  • die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
  • die Arbeitsplatzgestaltung,
  • die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
  • die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung und
  • die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.[2]
[1] § 44 SGB II.
[2] § 44c Abs. 2 SGB II.

2.2.2 Hauptamtlicher Geschäftsführer

Die gemeinsame Einrichtung hat einen hauptamtlichen Geschäftsführer.[1] Er ist der gerichtliche und außergerichtliche Vertreter. Der Geschäftsführer hat die Beschlüsse der Trägerversammlung auszuführen und wird für jeweils 5 Jahre bestellt.

[1] § 44d SGB II.

2.2.3 Örtlicher Beirat

Bei den gemeinsamen Einrichtungen wird ein örtlicher Beirat gebildet.[1] Dieser berät die gemeinsame Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente und -maßnahmen.

[1] § 18d SGB II.

2.3 Übergeordnete Organe

2.3.1 Kooperationsausschüsse

Die zuständige oberste Landesbehörde, also das Sozialministerium des jeweiligen Bundeslandes, und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bilden Kooperationsausschüsse.[1] Sie setzen sich zusammen aus 3 Vertretern der obersten Landesbehörde und 3 Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung über die Person des Vorsitzenden erzielt werden, wird der Vorsitzende abwechselnd jeweils für 2 Jahre bestimmt.

Im Kooperationsausschuss werden die Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik in der Grundsicherung für Arbeitsuchende jährlich für das jeweilige Landesgebiet zwischen dem Bund und dem Land vereinbart.

[1] § 18b SGB II.

2.3.2 Bund-Länder-Ausschuss

Beim BMAS wird ein Bund-Länder-Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet.[1] Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung. Der Bund-Länd...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    133
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    33
  • Jansen, SGG § 83 Widerspruch
    31
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    28
  • Jansen, SGG § 88 Untätigkeitsklage / 2.1 Zulässigkeit der Untätigkeitsklage
    22
  • Krankengeld (Sonderfälle bei Berechnung) / 3 Flexible Arbeitszeitregelung
    22
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    21
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 4.2 Verjährung
    20
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    20
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    19
  • Garantenstellung (strafrechtlich)
    18
  • Mehrbedarf (Sozialhilfe) / 2 Personenkreis
    18
  • Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X
    18
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 2 Geringfügig entlohnt Beschäftigte
    17
  • Widerspruchsverfahren
    17
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 4 Beamtenbesoldung
    16
  • Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber / 4 Lohnkostenzuschüsse der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
    16
  • Aufhebung von Verwaltungsakten
    14
  • Jansen, SGG § 105 Gerichtsbescheid / 2.3 Verfahren
    14
  • Mehrbedarf (Sozialhilfe)
    14
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Grundsicherung: Jobcenter: Rückgang bei Klagen und leichter Anstieg der Widersprüche
Bundesagentur für Arbeit
Bild: Bundesagentur für Arbeit

Im Jahr 2023 sank die Anzahl der Klagen im Zusammenhang mit der Grundsicherung erneut, während es einen leichten Anstieg bei den Widersprüchen gab. Die Widerspruchsquote in den gemeinsamen Einrichtungen der Jobcenter liegt bei etwa 1,7 Prozent.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Jobcenter / 4 Aufsicht
Jobcenter / 4 Aufsicht

Die Aufsicht kann vom Bund unmittelbar nur über die Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden, die Aufsicht über die kommunalen Träger muss nach Landesrecht erfolgen. Das BMAS übt über die Bundesagentur für Arbeit die Rechts- und Fachaufsicht aus, soweit sie ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren