Keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und Umzug zum Lebensgefährten
Bisher galt diese Regelung nur für verlobte oder verheiratete Paare oder solche, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammenziehen wollen. Das Landessozialgericht widersprach damit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
An Familienstatus geknüpfte Sperrzeit nicht mehr zeitgemäß
Die Celler Richter entschieden, die bisherige Sperrzeitregelung für das Arbeitslosengeld an einen Familienstatus anzuknüpfen, sei nicht mehr zeitgemäß. Die Sperre des Arbeitslosengeldes, wenn ein Beschäftigter selbst gekündigt habe, sei weder als Strafvorschrift noch als Instrument zur Durchsetzung gesellschaftspolitischer Vorstellungen gedacht.
Keine Sanktionen bei unabhängig vom Familienstatus gewichtigen Umständen
Es seien gewichtige Umstände wie etwa die finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe, der Wohnungsmarkt oder eine Schwangerschaft denkbar, die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen könnten. Somit bestehe kein Interesse daran, eine Kündigung als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren, betonten die Richter.
Hintergrund der Entscheidung
Geklagt hatte eine Verkäuferin aus Schleswig-Holstein, die 2011 ihren jetzigen Lebenspartner kennenlernte, der im niedersächsischen Landkreis Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet. Nach mehreren erfolglosen Bewerbungen kündigte die Frau ihre Stelle, zog zu ihrem Partner und meldete sich arbeitssuchend.
Hinweis: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 12.12.2017, L 7 AL 36/14
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