Die Bestimmungen über die Vermittlung von Zusatzversicherungen und die damit einhergehende Zusammenarbeit mit den privaten Krankenversicherungsunternehmen haben keine Auswirkungen auf die Regelungen über den Schutz der Sozialdaten.[1] Die Krankenkassen erlangen durch § 194 Abs. 1a SGB V nicht die Befugnis, dem Datenschutz unterliegende Versichertendaten in zweckwidriger, dem Datenschutz widersprechender Weise zu verwenden. Somit dürfen die Krankenkassen ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherten auch keine Sozialdaten an das private Krankenversicherungsunternehmen weitergeben.

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