Als Grundsatz wird bestimmt, dass ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf Antrag Versorgung erhält. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.

Die Versorgung wird wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung auf Antrag gewährt. Für die Versorgung ist das Bundesversorgungsgesetz anzuwenden. In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag eine Versorgung.[1] Es wird hier also eine Entschädigung wie für Kriegsopfer gewährt.

[1] § 47 Abs. 1 ZDG.

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