Zusammenfassung

 
Begriff

Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich. Erleiden Zivildienstleistende eine Zivildienstbeschädigung, so erhalten sie nach Ende des Dienstes eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Am 1.1.2024 tritt das SGB XIV – Soziale Entschädigung – in Kraft und das BVG wird aufgehoben ("Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts" zum 12.12.2019[1]).

Der Zivildienst wurde zum 1.7.2011 ausgesetzt und an seine Stelle trat der Bundesfreiwilligendienst. Die Zivildienstversorgung ist deshalb in erster Linie im Zusammenhang mit einem Spannungs- oder Verteidigungsfall möglich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Zivildienstversorgung wird im Zivildienstgesetz (ZDG) geregelt. Maßgebend sind die §§ 47 ff. ZDG. Daneben findet insbesondere das BVG Anwendung.

Am 1.1.2024 werden u. a. die §§ 47 ff. ZDG aufgehoben und durch das Inkrafttreten des SGB XIV und Außerkrafttreten des BVG treten Folgeänderungen in Kraft. Die Regelungen der §§ 47 bis 51 ZDG sind dann entweder durch Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts (in dem dann geltenden SGB XIV) bereits abgedeckt oder wurden als Sonderregelungen für Zivildienstgeschädigte in das SGB XIV überführt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das bis zum 31.12.2023 geltende Recht.

[1] BGBl. I 2652.

1 Versorgung auf Antrag

Als Grundsatz wird bestimmt, dass ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf Antrag Versorgung erhält. Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.

Die Versorgung wird wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung auf Antrag gewährt. Für die Versorgung ist das Bundesversorgungsgesetz anzuwenden. In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag eine Versorgung.[1] Es wird hier also eine Entschädigung wie für Kriegsopfer gewährt.

[1] § 47 Abs. 1 ZDG.

2 Zivildienstbeschädigung

Eine Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch

  • eine Dienstverrichtung,
  • einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall,
  • durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse

herbeigeführt worden ist.[1]

Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die

  • durch einen Angriff auf den Dienstleistenden wegen pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder
  • wegen seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst

herbeigeführt worden ist.[2]

Ereignet sich ein Unfall auf dem Hin- oder Rückweg von oder zu beispielsweise einer Heilbehandlung nach dem BVG, so liegt ebenfalls eine Zivildienstbeschädigung vor.[3] Zum Zivildienst im vorstehenden Sinne gehören auch

  • die mit dem Zivildienst zusammenhängenden Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
  • die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienstlichen Veranstaltungen,
  • das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf Anordnung einer für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Stelle,
  • das Zurücklegen des Wegs bei Antritt bzw. des Rückwegs bei Beendigung des Zivildienstes,
  • das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusammenhängenden Weges von oder zur Dienststelle.

Hinsichtlich eines Unfalls von der Wohnung zur Dienststelle oder umgekehrt, sind die Grundsätze der gesetzlichen Unfallversicherung beim Wegeunfall heranzuziehen.[4]

[1] § 47 Abs. 2 ZDG.
[2] § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZDG.
[3] Vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZDG.
[4] § 47b ZDG.

3 Umfang

Die Versorgung im Zusammenhang mit Zivildienstbeschädigungen wird von den Behörden durchgeführt, die zur Durchführung des BVG zuständig sind (i. d. R. Versorgungsämter). Verschiedene Leistungen können je nach Vorliegen der Voraussetzungen erbracht werden, so z. B. ggf. auch Versorgungskrankengeld gemäß § 49 ZDG.[1]

[1] §§ 47 ff. ZDG.

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