Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erhalten die Versicherten Zahnfüllungen aus plastischen Füllungsmaterialien.

Bei kleinen Kariesdefekten kommen direkte Füllungen in Betracht. Nachdem die Karies durch den Zahnarzt entfernt worden ist, kann der entstandene Hohlraum (die Kavität) mit einem im Mund formbaren Füllungsmaterial versorgt werden. Im Seitenzahnbereich (Backenzähne) steht dafür z. B. Amalgam zur Verfügung; dieses Material findet aber nur noch sehr eingeschränkt Verwendung. Im Frontzahnbereich sind meist Füllungen aus Kunststoff angezeigt; sie sind zahnfarben. Diese Materialien werden im weichen (plastischen) Zustand in den Hohlraum gebracht, dort angepasst und geformt, wo sie erhärten.

Indirekte Füllungen (Einlagefüllungen, Inlays) sind geeignet, kleine Kariesdefekte im Seitenzahnbereich sicher zu schließen. Als Materialien kommen in Betracht:

  • Goldlegierungen,
  • Keramik (zahnfarben),
  • Kunststoff (zahnfarben).

Die Herstellung einer Einlagefüllung ist deutlich anspruchsvoller und aufwendiger als eine Füllung aus Amalgam oder Kunststoff. Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V haben Versicherte entsprechende Mehrkosten selbst zu tragen. Von den Krankenkassen ist die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In diesen Fällen ist vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Patient zu treffen.

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