Zusammenfassung

 
Begriff

Zahnärztliche Behandlung ist die Tätigkeit des Zahnarztes zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst.

Die Kosten der "allgemeinen" zahnärztlichen Behandlung werden von der Krankenkasse in voller Höhe übernommen. Gegen Vorlage ihrer Krankenversichertenkarte bekommen die Versicherten alle zahnerhaltenden Maßnahmen (Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen, Entfernungen von Zahnstein, Ziehen von Zähnen usw.) ohne Eigenanteil.

Bestimmte zahnärztliche Leistungen gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören:

  • bestimmten Zahnfüllungen,
  • Funktionsanalyse, Funktionstherapie und
  • Implantate.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Anspruch auf zahnärztliche Behandlung ergibt sich aus § 28 Abs. 2 SGB V.

Die Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinien) beschreiben Umfang und Inhalt der zahnärztlichen Behandlung. Darin sind auch die Voraussetzungen für eine Parodontose-Behandlung sowie die Ausnahmeindikationen genannt, bei welchen die gesetzlichen Krankenkassen implantologische Leistungen bezahlen.

1 Parodontose-Behandlung

Die Parodontose-Behandlung ist unter den in der zahnärztlichen Behandlungsrichtlinie genannten Voraussetzungen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings muss die Behandlung anhand eines Behandlungsplans genehmigt werden. Zu diesem Zweck stellt der Vertragszahnarzt vor der speziellen Behandlung den Zahnzustand in allen Einzelheiten fest (Parodontalbefund).

2 Zahnfüllungen

Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erhalten die Versicherten Zahnfüllungen aus plastischen Füllungsmaterialien.

Bei kleinen Kariesdefekten kommen direkte Füllungen in Betracht. Nachdem die Karies durch den Zahnarzt entfernt worden ist, kann der entstandene Hohlraum (die Kavität) mit einem im Mund formbaren Füllungsmaterial versorgt werden. Im Seitenzahnbereich (Backenzähne) steht dafür z. B. Amalgam zur Verfügung; dieses Material findet aber nur noch sehr eingeschränkt Verwendung. Im Frontzahnbereich sind meist Füllungen aus Kunststoff angezeigt; sie sind zahnfarben. Diese Materialien werden im weichen (plastischen) Zustand in den Hohlraum gebracht, dort angepasst und geformt, wo sie erhärten.

Indirekte Füllungen (Einlagefüllungen, Inlays) sind geeignet, kleine Kariesdefekte im Seitenzahnbereich sicher zu schließen. Als Materialien kommen in Betracht:

  • Goldlegierungen,
  • Keramik (zahnfarben),
  • Kunststoff (zahnfarben).

Die Herstellung einer Einlagefüllung ist deutlich anspruchsvoller und aufwendiger als eine Füllung aus Amalgam oder Kunststoff. Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V haben Versicherte entsprechende Mehrkosten selbst zu tragen. Von den Krankenkassen ist die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In diesen Fällen ist vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Patient zu treffen.

3 Onlays/Kronen

Sind neben größeren Teilen der Kaufläche auch seitliche Anteile des Zahnes zerstört, kann der Zahn mit einem Onlay (Auflagefüllung) oder weiterführend mit einer Teilkrone aus Gold oder Keramik versorgt werden. Der Übergang zwischen diesen beiden Versorgungsformen ist fließend. Die Teilkrone ist leistungsrechtlich als Zahnersatz zu bewerten.

Die nachfolgend aufgeführten Zahnfüllungen werden als Sachleistung zu 100 % von der Krankenkasse erbracht; dem Versicherten entstehen also keine Mehrkosten:

  • alle Arten von Kunststofffüllungen, die nicht aufwendig verarbeitet werden müssen ("Kompomere");
  • alle Arten von Glasionomer-Füllungen (Glaszement) als Langzeitprovisorium, z. B. als Übergangslösung für die Schwangerschaft;
  • alle Arten von Kunststofffüllungen im Frontzahnbereich – auch die, die mit aufwendiger Technik verarbeitet werden müssen;
  • alle Arten von Kunststofffüllungen im Seitenzahngebiet – auch die, die mit aufwendiger Technik verarbeitet werden müssen, wenn es sich um kleinere Füllungen handelt;
  • alle Arten von Kunststofffüllungen im Seitenzahngebiet – bei nachweisbarer Unverträglichkeit von Amalgam (Allergie oder Nierenerkrankungen);
  • alle Arten von Amalgamfüllungen.

4 Inlays

Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen z. B. eine Gussfüllung (Inlay) aus Gold oder Keramik, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. Die Krankenkassen bezahlen nur die preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung. Auch hier gilt die unter Nummer 2 genannte Erfordernis einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Versicherten. Vor Beginn der Behandlung ist zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Dazu muss der Zahnarzt dem Versicherten eine schriftliche Übersicht vorlegen, aus der die Kosten, die dieser selbst bezahlen muss, deutlich hervorgehen. Diese so genannte Mehrkostenvereinbarung muss der Zahnarzt sich vom Patienten unterschreiben lassen. Die Mehrkosten dürfen sich ausschließlich auf die Fü...

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